Auftrag vom Chef Muss ich im Job alle Aufgaben erledigen?
In manchen Jobs ist klar geregelt, was Beschäftigte zu tun haben. In anderen sind die Tätigkeiten hingegen recht allgemein formuliert. Aber: Müssen Beschäftigte alle Aufgaben erledigen, die der Arbeitgeber vorgibt? Welche Regeln gelten?
Grundlage für die Arbeitstätigkeiten ist die Ausgestaltung des Arbeitsvertrags. Die Regel lautet: Je allgemeiner die Tätigkeit im Arbeitsvertrag umrissen wird, desto größer kann die Bandbreite der Arbeiten sein.
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Ist nichts Genaues festgehalten, gilt die Regelung der Gewerbeordnung (Paragraf 106). Als Arbeitnehmer ist man dann verpflichtet, alle durch den Arbeitgeber bestimmten Aufgaben zu erledigen, die dem Anforderungsprofil und der Qualifikation im Arbeitsvertrag entsprechen. Das geht dann auch einfach auf Zuruf. Beschäftigte haben kaum arbeitsrechtliche Möglichkeiten, sich zu wehren.
Ein Beispiel: Ein Immobilienkaufmann kümmert sich bislang um Wohngebäude und soll nun Gewerberäume verwalten. Ist im Vertrag nichts Genaues zum Zuständigkeitsbereich festgelegt, kann er sich gegen diese Anordnung kaum wehren.
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Änderungsvertrag und Änderungskündigung
Begrenzt der Arbeitsvertrag dagegen die Tätigkeiten auf ein bestimmtes Gebiet, kann der Arbeitgeber den Tätigkeitsbereich nicht einseitig verändern oder ausweiten. Das können Beschäftigte ablehnen. Will der Arbeitgeber diese Änderungen durchsetzen, muss er entweder einen Änderungsvertrag mit dem Arbeitnehmer schließen. Oder er spricht eine Änderungskündigung aus, verbunden mit dem Angebot an den Arbeitnehmer, zu dem neuen Arbeitsprofil weiterzuarbeiten.
Wer nur in einem ganz bestimmten Tätigkeitsfeld arbeiten will, sollte das im Arbeitsvertrag oder in einer Stellen- und Funktionsbeschreibung genau festhalten. Der Vorteil: Vorgesetzte können dann nicht einfach andere, nicht vereinbarte Arbeiten anweisen.
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Vorsicht bei zu konkreten Tätigkeitsfeldern
Zum Nachteil kann das werden, wenn die vereinbarte Tätigkeit ersatzlos entfällt. Folgt dann eine betriebsbedingte Kündigung, verringern sich die Möglichkeiten des Arbeitnehmers, diese unter Verweis auf eine fehlerhafte Sozialauswahl anzugreifen. Der Chef könnte dann darauf verweisen, dass der Angestellte nach dem Arbeitsvertrag nicht vergleichbar ist mit Kollegen, die zwar in der gleichen Abteilung arbeiten, aber keine fachlich vergleichbaren Aufgaben erledigen.
- Nachrichtenagentur dpa