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Kündigung nach Griff zwischen die Beine rechtens


Sexuelle Motivation zweitrangig
Kündigung nach Griff zwischen die Beine ist rechtens

Von afp
Aktualisiert am 12.10.2017Lesedauer: 2 Min.
Männerhand greift an Po von KollegeVergrößern des Bildes
Nicht nur Frauen sind Opfer von sexuellen Übergriffen am Arbeitsplatz. (Quelle: AndreyPopov/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Die absichtliche Berührung der Geschlechtsteile eines Anderen gilt immer als sexuelle Belästigung und kann am Arbeitsplatz daher die Kündigung nach sich ziehen. Auf eine sexuelle Motivation der Berührung kommt es nicht an. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Damit verliert ein festangestellter Arbeiter aus Bremen voraussichtlich seinen Arbeitsplatz bei einem Stahlwerk. Im Oktober 2014 soll er einem Kollegen schmerzhaft von hinten in den Schritt gegriffen haben. Der Griff war derart heftig, dass der Leiharbeiter vorsorglich ins Krankenhaus geschickt wurde. Der Arbeitgeber hörte den Mitarbeiter an und schickte ihm danach mit Zustimmung des Betriebsrats die Kündigung.

In jedem Fall ein Eingriff in die Intimsphäre

Wie nun das BAG entschied, ist die Kündigung in solchen Fällen grundsätzlich gerechtfertigt. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihre Beschäftigten, auch Leiharbeiter, vor sexueller Belästigung zu schützen. Dabei sei die absichtliche Berührung von Geschlechtsteilen in jedem Fall ein Eingriff in die Intimsphäre und daher auch eine sexuelle Belästigung. Das gelte auch, wenn die Berührung nicht sexuell motiviert sei.

Ausdruck von Hierarchien und Machtausübung

"Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist vielmehr häufig Ausdruck von Hierarchien und Machtausübung und weniger von sexuell bestimmter Lust", heißt es in dem Urteil unter Bezug auf entsprechende Studien. Entscheidend sei, ob die Würde des Opfers verletzt wird. Dies könne durch eine sexuelle Absicht, aber unabhängig davon auch durch die Tat selbst geschehen.

Sexuelle Belästigung liegt auch ohne Absicht vor

Eine sexuelle Belästigung könne daher auch dann vorliegen, wenn der Täter keine entsprechende Absicht hatte. Auch sei es nicht erforderlich, dass das Opfer vorher deutlich gemacht hat, dass es die Berührung nicht wünscht, so die Richter des BAG. Hier sei der Leiharbeiter klar gedemütigt worden. Auch wenn die anschließende Bemerkung, er habe "dicke Eier", angeblich als Anerkennung gemeint war, habe dies die Demütigung noch verstärkt.

Dass der festangestellte Arbeiter damit keine sexuelle Belästigung begehen wollte, spiele keine Rolle, betonte das BAG. Das Landesarbeitsgericht Bremen soll nun lediglich noch prüfen, ob der Arbeiter gewichtige soziale Gründe anführen kann, die schwerer wiegen als das berechtigte Kündigungsinteresse des Arbeitgebers.

Männer als Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Fast jeder dritte Mann hat im Berufsleben schon selbst Sexismus erlebt. Das ergab eine repräsentative Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov.

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