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Jobwechsel
Darf ich noch vor dem ersten Arbeitstag kündigen?

Von t-online, cho

Aktualisiert am 01.08.2022Lesedauer: 2 Min.
Junge Frau sichtet Unterlagen (Symbolbild): Manchmal möchte man eine Jobentscheidung wieder rückgängig machen.Vergrößern des Bildes
Junge Frau sichtet Unterlagen (Symbolbild): Manchmal möchte man eine Jobentscheidung wieder rückgängig machen. (Quelle: Christin Klose/dpa)
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Wer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, überlegt sich das in der Regel gut. Trotzdem kann man die Entscheidung später bereuen.

Eigentlich ist man sich schon einig, der Vertrag unterzeichnet, doch dann kommt alles anders: Die Zusage für einen besseren Job trudelt ein, der alte Arbeitgeber lockt mit extrem gutem Gehalt oder die privaten Umstände ändern sich so sehr, dass man die Stelle nicht mehr antreten möchte. Doch geht das so einfach?

Kann ich vor Arbeitsantritt kündigen?

Ja, das geht grundsätzlich. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber dürfen noch vor Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses eine Kündigung aussprechen. Dabei müssen Sie in der Regel die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Kalendermonats einhalten.

Damit Sie den Job also gar nicht erst anzutreten brauchen, müssen Sie mit entsprechendem Vorlauf kündigen. Andernfalls kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie noch so lange für ihn arbeiten, bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Weigern Sie sich, müssen Sie eventuell Schadenersatz leisten.

Wann kann ich nicht vor Arbeitsantritt kündigen?

Wenn der neue Arbeitsvertrag eine Kündigung vor Arbeitsantritt per Klausel ausschließt. Heißt es beispielsweise "Die Kündigung vor Dienstantritt wird ausgeschlossen", können Sie frühestens am ersten Arbeitstag kündigen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az. 2 AZR 324/03).

Neben einer solchen Kündigungsbeschränkung kann im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe vereinbart sein. Auch dann können Sie frühestens am ersten Arbeitstag kündigen. Handeln Sie dem zuwider, ist eine Vertragsstrafe in Höhe des Gehalts angemessen, das Sie als Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist verdient hätten (Urteil des BAG vom 23. September 2010, Az. 8 AZR 897/08).

Kann ich von einem unterschriebenen Arbeitsvertrag zurücktreten?

Nein. Von einem unterschriebenen Arbeitsvertrag können Sie nicht zurücktreten, indem Sie ihn widerrufen. Ihnen bleibt dann nur noch der Weg über die Kündigung.

Dabei gilt die im Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist. Ist nichts geregelt, greift die gesetzliche Kündigungsfrist.

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