Glaubenssymbole EuGH: Kopftuchverbot in Kita und Drogerie kann rechtens sein
Luxemburg (dpa) - Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von
Arbeitgebern gestärkt, die muslimischen Mitarbeiterinnen das Tragen
von Kopftüchern verbieten. Die zuständigen Richter entschieden am
Donnerstag vor dem Hintergrund von zwei Streitfällen in Deutschland,
dass ein Kopftuchverbot gerechtfertigt sein kann, wenn der
Arbeitgeber gegenüber Kunden ein Bild der Neutralität vermitteln oder
soziale Konflikte vermeiden will.
Gleichberechtigte Neutralität?
Zugleich machten sie allerdings deutlich, dass dann auch keine
anderen sichtbaren Bekundungen politischer, weltanschaulicher oder
religiöser Überzeugungen erlaubt sein dürfen. Demnach ist zum
Beispiel kein Kopftuchverbot möglich, wenn gleichzeitig einer
katholischen Frau das offene Tragen einer Kette mit einem religiösen
Kreuz gestattet wird.
Betont wurde zudem, dass Arbeitgeber klar machen müssen, dass ein
Kopftuchverbot für sie wirklich relevant ist. So muss es zum Beispiel
in der Kita den Wunsch von Eltern geben, dass ihre Kinder von
Personen beaufsichtigt werden, die nicht ihre Religion oder
Weltanschauung zum Ausdruck bringen.
Klagen gegen Kopftuchverbot
Hintergrund des Urteils waren zwei Fälle aus Deutschland. Zum einen
war eine muslimische Mitarbeiterin einer überkonfessionellen
Kindertagesstätte in Hamburg mehrfach abgemahnt worden, weil sie mit
Kopftuch zur Arbeit gekommen war. Vor dem Arbeitsgericht Hamburg
wurde daraufhin verhandelt, ob die Einträge aus der Personalakte
gelöscht werden müssen. Das Gericht bat den EuGH daraufhin um die
Auslegung von EU-Recht.
Ähnlich ging das Bundesarbeitsgericht 2019 mit dem Fall einer
Muslimin aus dem Raum Nürnberg vor, die gegen ein Kopftuchverbot bei
der Drogeriemarktkette Müller geklagt hatte.
Diskrminierung versus Freiheit
In beiden Fällen fühlen sich die Frauen durch das Kopftuchverbot
diskriminiert. Sie verweisen auf das Gleichbehandlungsgesetz sowie
das Grundrecht auf Religionsfreiheit. Die andere Seite argumentiert
unter anderem mit der durch die EU-Grundrechtecharta geschützten
unternehmerischen Freiheit.
Das abschließende Urteil in den beiden deutschen Fällen müssen nun
die zuständigen deutschen Gerichte treffen. Der EuGH betonte am
Donnerstag, dass diese durchaus Entscheidungsspielraum haben. Demnach
könnten die nationalen Gerichte im Rahmen des Ausgleichs der in Rede
stehenden Rechte und Interessen dem Kontext ihres jeweiligen
Mitgliedstaats Rechnung tragen. Insbesondere sei dies der Fall, wenn
es in Bezug auf den Schutz der Religionsfreiheit günstigere nationale
Vorschriften gebe.
Symbolik nicht gestattet
Das neue Urteil des EuGH präzisiert eine Entscheidung aus dem Jahr
2017. Damals hatte der EuGH in einem ähnlichen Fall entschieden, dass
ein allgemeines internes Verbot von politischen oder religiösen
Symbolen am Arbeitsplatz keine unmittelbare Diskriminierung
darstellt. Der Wunsch von Arbeitgebern, ihren Kunden ein Bild der
Neutralität zu vermitteln, sei legitim und gehöre zur
unternehmerischen Freiheit, so die Richter. Ob gleichzeitig auch das
Tragen anderer religiöser Symbole verboten werden muss, blieb damals
allerdings noch unklar.
Zumindest für den Kindertagesstättenbetreiber dürfte die nun erfolgte
Klarstellung zu dem Thema ohnehin keine weitreichenden Konsequenzen
haben. Er verbietet Mitarbeitern nämlich laut EuGH auch das Tragen
von christlichen Kreuzen, jüdischen Kippas und anderen religiös oder
weltanschaulich bestimmten Kleidungsstücken. Eine Mitarbeiterin, die
ein Kreuz als Halskette trug, wurde gezwungen, diese abzulegen.