Gerichtsurteil Pflege kranker Mutter führt nicht zu Bafög-Verlängerung
Saarlouis (dpa/tmn) - Verzögern sich Leistungsnachweise, weil Studierende erkrankte Eltern pflegen, bekommen sie nicht grundsätzlich eine Verlängerung der Ausbildungsförderung. Das geht aus einemBeschlussdes Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Az.: 2 A 189/19) hervor, über den der DGB Rechtsschutz informiert.
In dem konkreten Fall ging es um eine Medizinstudentin. Sie erhielt zunächst Bafög, unterbrach ihr Studium dann aber für einige Zeit, um ihrer erkrankte Mutter zu pflegen. Mit Aufnahme des klinischen Teils ihres Studiums beantragte sie erneut Bafög. Weil sie die geforderten Leistungsnachweise nicht vorlegen konnte, lehnte das Bafög-Amt ihren Antrag auf Förderung ab.
Fehlende Begründung für Leistungsrückstände
Das Amt sah insgesamt einen Leistungsrückstand von drei Semestern. Nur für zwei Semester Verzögerung lag aber eine ausreichende Begründung vor.
Die Klage der Studentin dagegen blieb ohne Erfolg. Die Pflege der erkrankten Mutter sowie die daraus folgende Belastung für die Studentin seien kein schwerwiegender Grund im Sinne vonParagraf 15 Absatz 3Bundesausbildungsförderungsgesetz, argumentierten die Richter.
Urlaubssemester oder Sozialleistungen
Studierende, die ihre Eltern pflegen müssen, hätten auch die Möglichkeit, sich beurlauben zu lassen und bei Bedürftigkeit anderweitige Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, so das Gericht. Sei eine Beurlaubung - wie im vorliegenden Fall - im ersten Semester nicht möglich, wäre der Klägerin auch eine Exmatrikulation zuzumuten gewesen.
Die Klägerin könne sich auch nicht unter Hinweis auf ihre angebliche Studierunfähigkeit auf einen schwerwiegenden Grund berufen. Die dafür vorgelegten Beweise erschienen dem Gericht nicht glaubhaft.