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Jobverlust verhindern: Können Arbeitnehmer freiwillig auf ihr Gehalt verzichten?


Jobverlust verhindern
Können Arbeitnehmer freiwillig auf ihr Gehalt verzichten?

Von dpa
27.07.2020Lesedauer: 1 Min.
Gilt im Unternehmen ein Gehaltstarifvertrag, können Arbeitnehmer nicht einfach auf Teile ihres Lohns verzichten.Vergrößern des Bildes
Gilt im Unternehmen ein Gehaltstarifvertrag, können Arbeitnehmer nicht einfach auf Teile ihres Lohns verzichten. (Quelle: Zacharie Scheurer/dpa-tmn./dpa)

Berlin (dpa/tmn) - In Folge der Corona-Pandemie haben zahlreiche Unternehmen zu kämpfen. Da möchte manch Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber entgegenkommen - und freiwillig auf Teile des Gehalts verzichten. Geht das?

Grundsätzlich ja, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Es gäbe jedoch wie fast immer im Arbeitsrecht auch ein "Aber". Gilt für das Arbeitsverhältnis ein Vergütungstarifvertrag, können Arbeitnehmer nicht einfach so auf einen Teil ihres Gehalts verzichten. "Vorher müssten die Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeberverband und Gewerkschaft, zustimmen", erklärt Meyer.

Gibt es keinen Tarifvertrag, können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber zum Beispiel darauf einigen, dass der Arbeitnehmer statt 18 Euro nur noch 17 Euro Stundenlohn bekommt. In Unternehmen mit Betriebsrat hat dieser bei Entscheidungen zur Reduzierung der geltenden Vergütung aber auch ein Mitspracherecht.

Nicht zulässig wäre es dem Fachanwalt zufolge, wenn die neu vereinbarte Vergütung unterhalb des Mindestlohns liegt. "Das ist aber ein ziemlich theoretischer Fall. Eher werden sich die Parteien darauf einigen, dass zum Beispiel das Urlaubsgeld oder das 13. Gehalt entfällt."

Auch ein kompletter Lohnverzicht, obwohl man weiter zur Arbeit kommt, ist laut Meyer nicht zulässig. Schließlich muss der Arbeitgeber für jede geleistete Stunde auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

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