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Urteil: Arbeitnehmer muss Extras für Leasingauto selbst bezahlen


Urteil
Arbeitnehmer muss Extras für Leasingauto selbst bezahlen

Von dpa
10.07.2020Lesedauer: 1 Min.
Wer selbst für die Sonderausstattung des Firmenwagens bezahlt, bekommt das Geld dafür nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht zurück.Vergrößern des Bildes
Wer selbst für die Sonderausstattung des Firmenwagens bezahlt, bekommt das Geld dafür nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht zurück. (Quelle: Jens Kalaene/dpa-tmn./dpa)

Düsseldorf (dpa/tmn) - Wer beim Firmenwagen nicht auf Extras verzichten will, kann die Kosten nicht auf den Arbeitgeber abwälzen. Das gilt auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses, zeigt ein Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (Az. 1 Sa 323/19), auf das der DGB Rechtsschutz verweist.

Laut Richtlinie des beklagten Unternehmens hatten die Mitarbeiter Anspruch auf ein Firmenfahrzeug der Kompaktklasse zu einer Leasingrate von maximal 500 Euro im Monat.

Sonderzahlung für zusätzliche Extras

Ein Mitarbeiter wollte seinen Wagen gerne mit zusätzlichen Extras ausstatten. Dafür wurde eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von rund 5600 Euro bei einer Leasingdauer von 36 Monaten fällig. Dafür kam der Arbeitnehmer selbst auf.

Der Arbeitnehmer kündigte seinen Job nach einem Jahr. Das Firmenauto gab er zurück und verlangte von seinem Arbeitgeber auch einen Teil der Sonderzahlung zurück. Sein Argument: Er habe das Auto nur neun Monate nutzen können.

BAG: Leasingraten muss nach Kündigung nicht Arbeitnehmer zahlen

Als der Arbeitgeber sich nicht darauf einlassen wollte, klagte der Arbeitnehmer. Er stützte seine Argumentation auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem anderen Fall: Demnach seien allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, die den Arbeitnehmer zur weiteren Zahlung der Leasingraten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus verpflichten.

Das Gericht entschied aber, dass individuelle Vereinbarungen zur Sonderausstattung nicht als allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten seien. Dazu gehören nur die vom Arbeitgeber vorgegebenen Vertragsbedingungen. Für die Sonderzahlung muss der Arbeitnehmer in voller Höhe selbst aufkommen.

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