Fachanwalt erklärt Was zählt eigentlich zur Arbeitszeit?
Umziehen, Computer hochfahren, die Produktionsanlage in Gang bringen: Vorbereitende Tätigkeiten dauern im Beruf oft länger. Der Mitarbeiter geht dann noch nicht seiner eigentlichen Tätigkeit nach. Haben Sie in so einem Fall ein Recht auf Bezahlung?
"Im Arbeitszeitgesetz ist festgelegt, was zur Arbeitszeit zählt", erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Das heißt: Beginn und Ende der Arbeitszeit unter Einhaltung der Ruhezeiten. "In der Regel ist Arbeitszeit die Zeit, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht", erläutert der Fachanwalt.
Anhand von Beispielen wird deutlich, was zur Arbeitszeit gehört – und was nicht. "Stellt etwa ein Chemiebetrieb seinen Mitarbeitern die Arbeitskleidung zur Verfügung, gehört das Umkleiden von Privat- zu Schutzkleidung und andersherum zur Arbeitszeit", so Meyer. Ein Automechaniker dagegen, der zu Hause bereits seinen Blaumann anzieht, macht das in seiner privaten Zeit.
Wann die Arbeitszeit beginnt
Müssen zum Beispiel in einem Lebensmittelbetrieb die Maschinen vor Beginn der Produktion eingerichtet werden, gehört auch das zur Arbeitszeit. "In vielen Betrieben beginnt die Arbeitszeit mit der Auslösung der Arbeitszeiterfassung bei Eintritt in das Firmengebäude", erklärt Meyer.
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Möglich sei es aber, für solche vorbereitenden Tätigkeiten eine geringere Vergütung zu vereinbaren, wie der Fachanwalt weiß. "Dann wird die Umkleidezeit zum Beispiel mit einem geringeren Stundenlohn bepreist."
- Nachrichtenagentur dpa