Urteil Langer Umweg bei Heimfahrt schließt Wegeunfall aus
Frankfurt/Main/Osnabrück (dpa/tmn) - Liegt ein Arbeitsunfall vor, stehen Arbeitnehmer in der Regel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt allerdings nur, wenn sie zum Unfallzeitpunkt auf direktem Weg zur Arbeit oder nach Hause waren.
Wer auf Strecken unterwegs ist, die verkehrsbedingt nicht nachvollziehbar sind, muss damit rechnen, dass kein versicherter Wegeunfall vorliegt. Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Osnabrück (Az.: S 19 U 251/17), auf das der Bund-Verlag in seinem Blog für Betriebsräte verweist.
Stau auf dem Arbeitsweg
In dem Fall ging es um einen Auszubildenden, der mit seinem Motorrad einen Unfall erlitt. Er gab an, anstatt der direkten Strecke von der Arbeitsstätte nach Hause einen großen Bogen gefahren zu sein, weil es Stau gegeben hatte.
Die Unfallversicherung sah keinen Grund für die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dem stimmte das Sozialgericht zu. Ausschlaggebend war laut Begründung des Gerichts, dass der Auszubildende zum Unfallzeitpunkt keinen durch die Wegeunfallversicherung geschützten Weg mehr zurücklegte.
Kein Schutz für Umweg
Als er vom direkten Weg abwich, hätte er es nur noch 550 Meter bis nach Hause gehabt. Wäre er ohne Unfall weitergefahren, hätte er insgesamt einen Weg gewählt, der mehr als achtmal so lang war wie der normale restliche Heimweg.