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Urteil: Kein Urlaubsgeld bei langer Krankheit


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Urteil: Kein Urlaubsgeld bei langer Krankheit

dpa, t-online, dpa, t-online.de

Aktualisiert am 22.11.2011Lesedauer: 1 Min.
Urlaubsansprüche während eines langen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit entsprechen nicht dem Zweck der ErholungVergrößern des Bildes
Urlaubsansprüche während eines langen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit entsprechen nicht dem Zweck der Erholung (Quelle: imago-images-bilder)
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Wer jahrelang zu krank für den Urlaub ist, kann nach einigen Jahren kein Geld für die entgangene Freizeit verlangen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Ansprüche auf finanzielle Abgeltung von nicht beanspruchtem Urlaub wegen Krankheit seien nicht unbegrenzt möglich.

Landgericht Hamm entscheidet

Bei dem Urteil ging es um einen Mann, der 2002 einen Herzinfarkt erlitten und für arbeitsunfähig erklärt wurde. Das Arbeitsverhältnis endete jedoch erst 2008. Der Mann verlangte die Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte entschieden, auch gemäß des Tarifvertrags sei der Anspruch erloschen.

Urlaub dient nicht der Genesung

Der Europäische Gerichtshof bestätigte diese Einschätzung nun. Das Recht auf unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen während eines langen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit entspreche nicht dem Zweck des Urlaubsanspruchs. Der Urlaub solle nämlich dem Arbeitnehmer ermöglichen, "sich von seiner Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen".

Die Ruhezeit müsse nicht unbedingt im laufenden Kalenderjahr, sondern könne auch später genommen werden. "Überschreitet der Übertrag aber eine gewisse zeitliche Grenze, so fehlt dem Jahresurlaub seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer im Hinblick auf den in der Erholungszeit bestehenden Zweck", entschieden die Richter. Wer mehrere Jahre lang arbeitsunfähig sei, habe daher nachträglich keinen Anspruch auf Geld für nicht genommenen Urlaub.

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