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Handwerkerkosten splitten, Steuervorteil optimal nutzen


Jahreswechsel hilft
Handwerkerkosten splitten, Steuervorteil optimal nutzen

Von dpa
Aktualisiert am 09.10.2024Lesedauer: 1 Min.
Ein Pinsel und eine Rolle mit weißer FarbeVergrößern des Bildes
Handwerkerkosten können bis zu 1.200 Euro jährlich steuerlich abgesetzt werden, sofern Leistung und Zahlung im selben Jahr erfolgen. (Quelle: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn/dpa-bilder)
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Handwerkerkosten clever von der Steuer absetzen: Wer Arbeiten über den Jahreswechsel hinaus plant, kann durch Teilabrechnungen Steuern sparen - und den Höchstbetrag in beiden Jahren ausschöpfen.

Malern, Fliesen legen, Reparaturarbeiten: Wer für solche oder andere Tätigkeiten Handwerker beauftragt, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Das Finanzamt erkennt 20 Prozent der Aufwendungen für die Arbeitsleistung, Fahrtkostenpauschale und Maschinensätze an - höchstens aber 1.200 Euro pro Jahr. Wichtige Voraussetzung für die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen: Leistung und Zahlung müssen im selben Jahr zusammenfallen.

Bei umfangreichen Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt, die voraussichtlich über den Jahreswechsel hinaus andauern, ist es darum ratsam, über bis zum Jahreswechsel erbrachte Teilleistungen abzurechnen und diese dann auch noch im alten Jahr unbar zu begleichen, rät der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Auf diese Weise können die Handwerkerleistungen tatsächlich steuerliche Anerkennung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren finden und der Höchstbetrag in beiden Jahren ausgeschöpft werden. Das gilt auch, wenn es sich nach wie vor um die gleiche Baumaßnahme handelt.

Wichtig ist laut dem BVL aber auch bei einer Abschlagsrechnung, dass der steuerbare Anteil an Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten separat ausgewiesen ist. Für die im Folgejahr erbrachten und bezahlten Handwerkerleistungen gilt der absetzbare Höchstbetrag dann wieder von Neuem.

Was die Finanzämter hingegen nicht akzeptieren: Wenn im alten Jahr nur eine Anzahlung geleistet wird, die Arbeiten aber erst im Folgejahr beginnen und in diesem mit einer Restzahlung beglichen werden. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 1966/23 E) jüngst klargestellt.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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