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Arbeitsrecht bei Hochwasser: Was ist, wenn man nicht zur Arbeit kommt?


Hochwasser in Deutschland
Arbeitsweg unter Wasser: Was Beschäftigte jetzt wissen sollten

Von dpa
04.01.2024Lesedauer: 1 Min.
Hochwasser in Deutschland: Welche Rechte haben Arbeitnehmer, wenn sie jetzt nicht ins Büro kommen?Vergrößern des Bildes
Hochwasser in Deutschland: Welche Rechte haben Arbeitnehmer, wenn sie jetzt nicht ins Büro kommen? (Quelle: Kerstin Kokoska /imago-images-bilder)

Überflutete Straßen, volle Keller: Ist der Wohnort von Hochwasser betroffen, stellt sich für viele die Frage: Muss ich jetzt eigentlich ins Büro kommen?

Sind Straßen wegen Überschwemmungen teils unpassierbar, kommen Beschäftigte womöglich gar nicht oder nur über Umwege und mit längeren Fahrtzeiten zur Arbeit. Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung bei Einschränkungen des Arbeitsweges besteht jedoch nicht. Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen hin.

Kein Recht auf Homeoffice

Auch ein Recht auf Homeoffice gibt es nicht, wenn hierzu keine betrieblichen oder tarifvertraglichen Regelungen bestehen. "Selbst dann nicht, wenn man aufgrund der Flut nicht zur Arbeit gelangen kann oder längere Fahrtwege in Kauf nehmen muss", so die Arbeitnehmerkammer Bremen.

Die Experten raten betroffenen Beschäftigten, sich im Voraus zu informieren, um Verspätungen zu vermeiden. Kommen Sie wegen des Hochwassers dennoch zu spät zur Arbeit, sollten Sie das Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.

Idealerweise kann man mit dem Arbeitgeber in dieser Sondersituation auch eine einvernehmliche Lösung erzielen. Zudem haben viele Betriebe mittlerweile betriebliche Regelungen zum Homeoffice, aus denen sich Ansprüche und Regelungen ergeben.

Was, wenn das eigene Zuhause von Überflutungen betroffen ist?

Um Ihr Zuhause und Ihren persönlichen Besitz zu schützen, haben Sie einen Freistellungsanspruch und bekommen nach Paragraf 616 BGB Ihren Lohn weitergezahlt, informiert die Arbeitnehmerkammer Bremen. Der Anspruch ist allerdings zeitlich begrenzt. Ausgehen könne man von fünf bis zehn bezahlten Arbeitstagen.

Doch Vorsicht: Hier kommt es auf den Einzelfall an. Denn die Regelung des Paragrafen 616 BGB kann im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag ausgeschlossen sein.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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