Interneturteil Sedlmayr-Mörder haben kein Recht auf Vergessen im Netz
Die Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr haben kein Recht darauf, dass ihre Namen aus online archivierten alten Pressetexten getilgt werden. Das entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.
Konkret richtete sich die Beschwerde (60798/10 und 65599/10) der Männer gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser hatte ihre Unterlassungsklagen gegen drei deutsche Medienhäuser abgewiesen: den "Spiegel", das Deutschlandradio und den "Mannheimer Morgen". Über deren Webseiten konnten Internetnutzer archivierte Artikel oder Beiträge einsehen, in denen die Namen der Mörder genannt oder Bilder von ihnen gezeigt wurden. Die beiden Beschwerdeführer sahen dadurch ihr Menschenrecht auf Achtung des Privatlebens verletzt.
Dieser Argumentation folgten die Straßburger Richter nicht. Die Pressefreiheit erlaube es Journalisten, selbst zu entscheiden, welche Details sie veröffentlichen – zumal dann, wenn wie beim Mord an Sedlmayr ein großes öffentliches Interesse bestehe, urteilten sie. Bedingung dafür sei, dass die Medien nicht gegen ethische Normen verstoßen. Zweifel an der Wahrhaftigkeit der betreffenden Texte gebe es nicht. Auch seien die Beiträge nur beschränkt für Leser zugänglich gewesen – ein Teil verbarg sich hinter einer Paywall, ein anderer war Abonnenten vorbehalten. Die Männer hätten außerdem einst selbst Medien um Berichterstattung in eigener Sache gebeten. Beide Seiten können innerhalb von drei Monaten gegen das Urteil juristisch vorgehen.
Embed
Lebenslange Haft für Mord an Volksschausspieler
Die beiden Beschwerdeführer waren im Mai 1993 wegen des Mordes an dem beliebten Volksschauspieler Walter Sedlmayr zu lebenslanger Haft verurteilt worden. 2007 und 2008 wurden sie vorzeitig aus der Haft entlassen.
- dpa