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Defektes Gerät gekauft? So schummeln Firmen bei kaputter Ware


Verbraucherschutz
So schummeln Firmen bei defekter Ware

Von t-online, sha

Aktualisiert am 14.06.2022Lesedauer: 2 Min.
Durften Kunden die Ware vor dem Kauf testen, können Gewährleistungsrechte verwirken.Vergrößern des Bildes
Umtausch-Theke in einem Elektronikmarkt: Manche Firmen ersetzen defekte Geräte in ihrem Geschäft. (Quelle: Roland Weihrauch./dpa)

Käufer von defekten Geräten haben das Recht auf einen kostenlosen Umtausch oder Reparatur des Produkts. Trotz neuer gesetzlicher Regeln versuchen zahlreiche Händler jedoch, die Vorgaben weiter zu umgehen.

Funktioniert gekaufte Ware nicht einwandfrei, muss der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung nacherfüllen. So ist es etwas sperrig im Gesetz formuliert und bedeutet, dass Händler defekte Ware ersetzen oder reparieren müssen. Dass es in der Realität anders aussieht, macht die Verbraucherzentrale Niedersachsen in einer Mitteilung deutlich. Dort heißt es: Händler ließen Betroffene mit defekter Ware "weiterhin im Regen stehen".

Daran habe auch eine Fristverlängerung bei Gewährleistungsansprüchen nichts geändert, die seit dem 1. Januar 2022 gilt, teilen die Verbraucherschützer mit. Demnach wird bis zu zwölf Monate lang nach einem Kauf davon ausgegangen, dass ein auftretender Fehler von Anfang an vorlag. Vorher betrug die Frist sechs Monate.

Keine Verbesserungen spürbar

In dieser Zeit muss der Verkäufer beweisen, dass der Defekt nicht von vornherein vorlag. Beweislastumkehr heißt das. Eigentlich sollten es diese neue Regelung den Verbrauchern erleichtern, defekte Geräte auch nach mehr als einem halben Jahr kostenlos umtauschen oder reparieren zu lassen.

Fast sechs Monate nach der Einführung der neuen Vorgaben seien aber keine Verbesserungen spürbar, so die Verbraucherschützer. Weiterhin gebe es Probleme mit Gewährleistungsansprüchen, was sich bei Beratungen der Verbraucherzentrale zeige.

Betroffene erhielten häufig keine Antwort auf Nachfragen, wenn sie defekte Ware beim Verkäufer melden. Und wenn es eine Antwort gibt, würden die Käufer zwischen Händler und Hersteller hin- und hergeschickt, heißt es weiter.

Defekt oder normale Abnutzung?

Für Kunden schwierig erweise sich häufig auch der Nachweis, dass überhaupt ein Mangel vorliege. Bei Mängeln, die sich erst im Laufe der Zeit zeigten, sei bei Händlern oft von einer normalen Abnutzung die Rede.

Die Verbraucherschützer raten dringend davon ab, Dokumente zu unterschreiben, dass sie die Kosten der Mängelbeseitigung selbst tragen. Das passiere häufig, wenn der Kundendienst nach Hause komme, um den Mangel in Augenschein zu nehmen.

Vorsicht bei Reparatur aus Kulanz

Eine weitere Falle für Verbraucher sei die Reparatur von elektronischen Geräten aus Kulanz. Wenn Hersteller einen Mangel damit beheben, werde er nicht als solcher anerkannt, was weitere Probleme nach sich ziehen könne, heißt es.

"Ohne Mangel kann auch nicht von einer Nacherfüllung gesprochen werden. Diese ist aber notwendig, damit Betroffene bei einem erneuten Mangel ein Recht auf Rückgabe oder ein Recht auf Vertragsrücktritt haben." Im Streitfall müssten die Betroffenen dann weiter beweisen, dass ein Mangel überhaupt vorliege. Und das sei erfahrungsgemäß nicht einfach.

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