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Auto | Bußgeldbescheid: Geblitzt? Wie Sie um eine Strafe herumkommen


Finger weg vom Punktehandel
Geblitzt? Wie Sie um die Strafe herumkommen

Von t-online, mab

Aktualisiert am 31.01.2024Lesedauer: 2 Min.
Tempokontrolle: Wer einen Bußgeldbescheid erhält, muss ihn nicht einfach so hinnehmen.Vergrößern des Bildes
Geschwindigkeitskontrolle: Wer einen Bußgeldbescheid erhält, muss das nicht einfach hinnehmen. (Quelle: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-Zentralbild/dpa)
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Wer zu schnell unterwegs war, kann gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen. Dazu gibt es sinnvolle Methoden – aber auch eine, von der Sie die Finger lassen sollten.

Manche lernen es nicht. Täglich gehen der Polizei Tausende von Autofahrern ins Netz, die viel zu schnell unterwegs sind. Bald flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus – doch den muss man nicht einfach hinnehmen. Oft gibt es gute Gründe, den Bußgeldbescheid anzufechten. Hier erfahren Sie, was Sie gegen einen Bußgeldbescheid tun können - und was Sie auf keinen Fall tun sollten.

Ein wirklich guter Grund fürs Rasen

In Ausnahmefällen drücken Behörden und Richter ein Auge zu. Eine Erkrankung etwa kann Sie unter Umständen vor Konsequenzen bewahren. So ging es einem 61-Jährigen mit diagnostizierter Blasenschwäche, der durch eine Klage ein Fahrverbot abwenden konnte. Das sei aber kein genereller Freibrief, betonten die Richter. Unter Umständen könne sich ein Argument wie Blasenschwäche demnach sogar als Bumerang erweisen.

Sind Sie zu schnell unterwegs gewesen? Welches Bußgeld Ihnen droht, wie es dann weitergeht – das erfahren Sie hier.

Wichtig: Wer meint, mit guter Begründung zu schnell gewesen zu sein, sollte den Grund nachweisen können. Denn Ausreden kennen die Beamten zur Genüge. Mit einer erfundenen Begründung werden Sie deshalb dem Bußgeld nicht entgehen können.

Einspruch einlegen

Wenn das Blitzerfoto ein fremdes Auto zeigt oder Sie nicht zweifelsfrei zu erkennen sind, können Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen und dabei den Sachverhalt erklären. Dazu haben Sie 14 Tage lang Zeit. Die Frist läuft ab der Zustellung des Bescheids. Nur wenn Sie nachweisen können, dass Sie diese Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben, können Sie eine sogenannte Wiedereinsetzung beantragen. Dann kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Falls die Beschilderung ein höheres Tempo als das gemessene erlaubt, sollten Sie diesen Sachverhalt anhand von Fotos darlegen. Außerdem kann es sinnvoll sein, einen Anwalt einzuschalten. Er kann Akteneinsicht beantragen und auf diesem Weg unter anderem die Messprotokolle einsehen.

Dieser Aufwand lohnt sich aber nur, wenn Sie beispielsweise als Berufskraftfahrer vor einem Fahrverbot stehen und realistische Erfolgschancen für Ihren Einspruch sehen. Auch in dieser Frage kann ein Anwalt beraten. Unter anderem kann nämlich beispielsweise als Konsequenz eines Einspruchs das Führen eines Fahrtenbuches drohen.

Die Messung infrage stellen

Sie können die Messung durch einen Sachverständigen überprüfen lassen, den Sie allerdings selbst beauftragen müssen. Dazu können Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nachfragen, ob sie die Kosten übernimmt. Der Experte prüft beispielsweise, ob das Messgerät korrekt aufgestellt wurde. Unter Umständen kann daraufhin die gemessene Geschwindigkeit nach unten korrigiert werden.

Die Messung lässt sich auch anfechten, wenn im entscheidenden Moment ein anderes Fahrzeug neben Ihnen fuhr oder wenn Sie gerade zum Überholen ansetzten und deshalb nicht exakt geradeaus gefahren sind. Das könnte nämlich einen falschen Messwert erzeugen.

Punktehandel unbedingt unterlassen

Viele Punktehändler bieten zum Beispiel im Internet ihre Dienste an, wodurch sich Verkehrssünder angeblich von ihrer drohenden Strafe freikaufen können.

Die Agenturen vermitteln Personen, die für Geld einen Verkehrsverstoß und die damit einhergehenden Punkte auf sich nehmen. Der eigentliche Sünder könne sich also freikaufen, werben die Anbieter.

Das ist aber illegal: Wer auffliegt, riskiert laut ADAC eine saftige Geldbuße und eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren. Hier erfahren Sie mehr über die Methode der Agenturen.

Verwendete Quellen
  • Verkehrsclub ACE
  • Verkehrsclub ADAC
  • rp-online.de
  • Eigene Recherche
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