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Mette-Marits Sohn Marius Borg Høiby wurde verhaftet – Ex meldet sich


Nach seiner Verhaftung
Jetzt spricht die Ex-Freundin von Marius Borg Høiby

Von t-online
08.08.2024Lesedauer: 1 Min.
Marius Borg Høiby: Der Sohn von Mette-Marit muss sich schweren Anschuldigen stellen.Vergrößern des BildesMarius Borg Høiby: Der Sohn von Mette-Marit muss sich schweren Anschuldigungen stellen. (Quelle: Rune Hellestad/getty-images-bilder)

Der Sohn von Prinzessin Mette-Marit steht im Zentrum eines Skandals. Seine Ex-Freundin Nora Haukland äußert sich jetzt dazu.

Marius Borg Høiby, der Sohn von Prinzessin Mette-Marit, ist am Sonntag, dem 4. August 2024, vorübergehend verhaftet worden. Er soll einer Frau gegenüber gewalttätig geworden sein. Die Meldung über die angebliche Gewalttat hatte zuerst die norwegische Zeitschrift "Se og Hør" veröffentlicht.

Zwischen dem Angeklagten und dem angeblichen Opfer soll eine Beziehung bestanden haben. Kronprinz Haakon, der Stiefvater von Marius, bezeichnete die Situation als "ernste Angelegenheit". Die Polizei bestätigte, dass bei dem mutmaßlichen Opfer nach einer Untersuchung im Krankenhaus eine Gehirnerschütterung diagnostiziert wurde.

Ex-Freundin meldet sich zu Wort

Auch Nora Haukland, die Ex-Freundin von Marius Borg Høiby, äußerte sich am 7. August auf Snapchat zu den Vorfällen. In einem Video erklärte sie, dass sie in den vergangenen Stunden alle möglichen Emotionen durchlebt habe. Sie wirkte sichtlich mitgenommen und sprach von "seltsamen Stunden".

Haukland war knapp ein Jahr mit Høiby zusammen. Ihre Beziehung sorgte bereits im Februar 2023 für Schlagzeilen, als ein Foto von ihr mit einem Plastiktütchen mit weißem Inhalt die Runde machte. Über ihre Trennung schrieb sie im Juli vergangenen Jahres auf Instagram: "Es ist immer schwer, die Liebe loszulassen, aber manchmal ist es richtig."

Der Anwalt von Marius Borg Høiby, Øyvind Bratlien, riet seinem Mandanten, sich vorerst nicht zu äußern. Der Palast verwies in einer Stellungnahme ebenfalls auf den Anwalt und machte keine weiteren Angaben zur Verhaftung.

Transparenzhinweis
Verwendete Quellen
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