Nur noch 3G und Maskenpflicht Diese Corona-Regeln gelten ab Freitag
Die Landesregierung von NRW hat die Corona-Schutzverordnung umfassend geändert. Damit gibt es ab Freitag wieder neue Regeln – diese wurden deutlich vereinfacht.
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Zuletzt ist der Inzidenzwert in Köln wieder angestiegen – was bereits Auswirkungen auf die aktuellen Corona-Regeln hatte. Seit dem 3. August ist der Grenzwert von 35 überschritten, am 12. August traten deshalb schärfere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie ein.
Mit der neuen Corona-Schutzverordnung gibt es ab Freitag in ganz NRW geänderte Regeln – der Inzidenzwert von 35 ist nun der einzige Grenzwert, höhere Inzidenzen führen nicht automatisch zu strengeren Regeln. Bereits zuvor hatte die Landesregierung beschlossen, dass ab einer Inzidenz von 50 zunächst keine strengeren Regeln gelten sollten
Von den bisherigen Regeln ist nicht mehr viel übrig geblieben – statt der 37 Seiten der letzten Version der Corona-Schutzverordnung gibt es nun lediglich acht Seiten. Darin wird geregelt, wann Masken zu tragen sind sowie wann ein 3G-Nachweis erforderlich ist.
Maskenpflicht
Im öffentlichen Raum ändert sich an der bestehenden Regelung nichts: Überall dort, wo keine Abstände eingehalten werden können, muss eine medizinische oder FFP2-Maske getragen werden, also etwa in Warteschlangen, an Ständen, Kassen und Schaltern. Dies gilt auch nach wie vor in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese auch Kunden und Besuchern zugänglich sind – also etwa in Ladengeschäften oder Museen. Darüber hinaus muss auch bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besuchern Maske getragen werden.
3G-Nachweis
Ab einer Inzidenz von 35 muss in einigen Bereichen ein negatives Testergebnis vorgelegt werden, der nicht älter als 48 Stunden alt ist. Davon betroffen sind Sport in Innenräumen, Innengastronomie, körpernahe Dienstleistungen, Beherbergung, Großveranstaltungen im Freien und Veranstaltungen in Innenräumen. Bei letzteren ist außerdem ein Hygienekonzept notwendig.
Bei Personen, die weder geimpft noch von einer Coronavirus-Infektion genesen sind, muss beim Besuch von Clubs und Diskotheken ein negativer PCR-Test vorgelegt werden – ein Schnelltest reicht dort nicht aus. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.
Beim Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, Unterkünften für Geflüchteten und stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel immer, also auch bei einer Inzidenz von unter 35.
Wie geht es weiter?
Konkrete Anzeichen, wann es zu einer Änderung der Regeln kommt, gebe es derzeit nicht, so die Landesregierung. Allerdings werde das Infektionsgeschehen nach wie vor täglich vom Gesundheitsministerium bewertet. Neben der Zahl der Neuinfektionen seien etwa Krankenhausaufnahmen, der Anteil der Covid-19-Fälle auf den Intensivstationen oder die Zahl der Todesfälle entscheidend. Mindestens alle vier Wochen werde die Corona-Schutzverordnung anhand dieser Kriterien überprüft.
- Landesregierung NRW: Neue Coronaschutzverordnung