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1. FC Köln: CAS-Urteil und Transfersperre des Bundesligisten – Auswirkungen


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1. FC Köln
Diese Fakten zur Transfersperre müssen jetzt alle FC-Fans kennen


25.12.2023Lesedauer: 3 Min.
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Die Eckfahne des 1. FC Köln weht im Wind (Symbolbild): Nach der Transfersperre des CAS gibt es für Fans einige offene Fragen. (Quelle: IMAGO/UWE KRAFT)

Welche Auswirkungen hat das CAS-Urteil auf den 1. FC Köln? t-online blickt auf die wichtigsten Fragen, die sich jetzt alle Fans der Geißböcke stellen.

Der 1. FC Köln wollte Klarheit und den Schwebezustand beendet wissen. Das Ergebnis gefällt den Geißböcken nicht, doch es ist nicht mehr zu ändern. Oder doch? Was bedeutet das Urteil des Internationalen Sportgerichtshofs wirklich? Kann der FC noch einmal dagegen vorgehen? Und wann wird wieder Normalität einkehren am Geißbockheim? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

1. Darf der FC noch vor dem 1. Januar 2024 vertragslose Spieler verpflichten?

Über zwei Transferperioden ist der 1. FC Köln nun gesperrt und darf keine neuen Spieler registrieren. Weil die erste der beiden Transferperioden am 1. Januar 2024 beginnt, gäbe es also noch die Möglichkeit, in 2023 vertragslose Spieler unter Vertrag zu nehmen? Nein! Das Urteil der FIFA, gerade bestätigt durch den CAS, "tritt automatisch und ab dem Zeitpunkt der Mitteilung in Kraft", heißt es. Es bedeutet: Alle Transfers sind ab sofort tabu.

2. Darf der FC ab dem 1. September 2024 vertragslose Spieler verpflichten?

Am 1. September 2024 läuft die zweite Transferperiode aus – und damit die Sperre. Möchte man meinen. Christian Keller wusste am Freitag noch keine Antwort auf die Frage zu geben. Doch die FIFA-Statuten scheinen auch diesen Fall auszuschließen. Im Transfer-Reglement des Weltverbandes heißt es in Artikel 17.4.: "Der Verein kann neue Spieler national oder international erst ab der nächsten Registrierungsperiode registrieren, die auf die vollständige Verbüßung der entsprechenden Sportstrafe folgt." Heißt: Erst ab dem 1. Januar 2025 kann der 1. FC Köln wieder neue Spieler verpflichten.

3. Darf der FC aktuelle Leihspieler fest verpflichten?

Ja. Und das ist eine gute Nachricht. Luca Waldschmidt, Rasmus Carstensen und Faride Alidou wechselten im Sommer 2023 auf Leihbasis zu den Geißböcken. Der FC besitzt bei allen drei Spielern Kaufoptionen. Laut Artikel 25.3. der Fifa ist es dem FC gestattet, diese Spieler dauerhaft an den Club zu binden.

4. Darf der FC seine aktuell verliehenen Spieler zurückholen?

Ja, aber nicht vorzeitig. Jonas Urbig und Tim Lemperle (beide Greuther Fürth), Maximilian Schmid (Roda Kerkrade), Nikola Soldo (1. FC Kaiserslautern) und Marvin Obuz (Rot-Weiss Essen) dürfen im Sommer 2024 nach dem offiziellen Ende ihrer Leihgeschäfte zum FC zurückkehren und wieder für den FC auflaufen. Nicht gestattet ist hingegen, dass der FC sie bereits im Januar vorzeitig zurückholt. Diese vorzeitige Beendigung eines Leihgeschäfts würde als Transfer gelten und wäre nicht gestattet.

5. Darf der FC die Verträge mit seinen Spielern verlängern?

Ja, denn diese Spieler sind bereits für den FC registriert und dürften damit selbst bei auslaufenden Verträgen und einer Verlängerung weiter für den Club auflaufen. Im Falle des FC sind dies die Verträge von Benno Schmitz, Dominique Heintz, Dimitris Limnios, Noah Katterbach und Philipp Pentke. Mit wem die Geißböcke verlängern werden, ist jedoch noch offen.

6. Gilt die Transfersperre nur für die Bundesliga-Männer?

Nein. Die Transfersperre trifft die Geißböcke hart – und zwar auch für die männlichen Nachwuchs-Mannschaften U21, U19, U17 und U16. Ein sanktionierter Club dürfe lediglich neue Spieler "bis zum Alter von 15 Jahren" registrieren, heißt es von der Fifa. Erlaubt ist jedoch, dass der FC Spieler aus dem Nachwuchs zu den Profis befördert. Einzig die FC-Frauenabteilung ist nicht betroffen und damit auch nicht die Bundesliga-Mannschaft der Frauen.

7. Kann der FC das FIFA-Urteil trotz CAS-Bestätigung noch einmal anfechten?

CAS-Entscheidungen können vor dem Schweizer Bundesgericht angefochten werden. Dafür müsste der FC jedoch gravierende Verfahrensfehler nachweisen können. Aktuell planen die Verantwortlichen den Gang vor das Schweizer Bundesgericht nicht. Damit dürfte das Urteil mit all seinen Folgen bestehen bleiben.

Verwendete Quellen
  • Geissblog
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