Kiel Landesregierung beschließt schärfere Corona-Regeln
Die Landesregierung in Schleswig-Holstein hat am Samstag schärfere Corona-Regeln auf den Weg gebracht. Die ab Montag geltende Corona-Verordnung schließt in Innenbereichen Menschen ohne Covid-19-Schutzimfung von weiten Teilen des öffentlichen Lebens aus. Das Grundprinzip lautet: Bei Freizeitveranstaltungen gilt drinnen 2G (geimpft, genesen), bei beruflichen Veranstaltungen und für Jugendliche 3G (geimpft, genesen oder getestet).
Ab Montag dürfen Ungeimpfte in Schleswig-Holstein keine Innenräume von Freizeitstätten und Gaststätten mehr besuchen. Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden, sind davon ausgenommen. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss eine ärztliche Bescheinigung und einen negativen Test vorlegen, um Angebote mit 2G-Regeln wahrzunehmen.
2G gilt künftig für Diskotheken, Dienstleitungen mit Körperkontakt (Friseure und medizinische sowie pflegerische Dienstleistungen ausgenommen), Sport in Innenräumen, außerschulische Bildungsangebote, Touristenübernachtungen in Hotels. Dies gilt auch in geschlossenen Räumen auf Weihnachtsmärkten.
Behörden können auf Weihnachtsmärkten sowie bei anderen Veranstaltungen mit Marktcharakter und Veranstaltungen mit mehr als 1000 zeitgleich Anwesenden außerhalb geschlossener Räume 2G anordnen. Dafür muss aber aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des erwarteten Besucheraufkommens erhöhtes Infektionsrisiko bestehen.
Die 3G-Regel gilt bei beruflichen Veranstaltungen, geschlossenen Veranstaltungen in Gaststätten, im Profisport, bei beruflicher Bildung und beruflich bedingten Hotelübernachtungen.
Schüler müssen im Unterricht wieder eine Maske aufsetzen. Behörden können beispielsweise für Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereiche die Maskenpflicht anordnen. An privaten Zusammenkünften innerhalb geschlossener Räume dürfen nicht mehr als zehn ungeimpfte Personen teilnehmen. Ausnahmen gibt es weiterhin für Kinder unter 14 Jahren.
Erfolgt der 3G-Nachweis mittels QR-Code, müssen Betreiber oder Veranstalter diesen mit der CovPassCheck-App des Robert Koch-Instituts (RKI) überprüfen. Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen als Angebot einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des RKI bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.
Die neue Corona-Verordnung gilt bis zum 15. Dezember.