Erfurt Gericht: Insolvenzverwalter kann Mindestlohn zurückfordern
Mindestlohnzahlungen an Arbeitnehmer können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bei Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen zurückgefordert werden. "Der Gesetzgeber hat den Mindestlohn nicht anfechtungsfrei gestellt", begründeten die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Mittwoch in Erfurt ihre Entscheidung (6 AZR 497/21).
Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers könne der Insolvenzverwalter das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern, um Forderungen von Gläubigern zu bedienen. Das gelte für das gesamt Arbeitsentgelt einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns, erklärten die Bundesrichter. Der Schutz des Existenzminimums von betroffenen Arbeitnehmern werde durch die Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung und das Sozialrecht gewährleistet. Verhandelt wurde ein Fall aus Hessen.
In einem anderen Fall entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch, dass Arbeitnehmer bei Insolvenz ihres Arbeitgebers keinen Wiedereinstellungsanspruch haben. Sei ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung entstanden, erlösche er mit Insolvenzeröffnung (6 AZR 224/21).