Erfurt Tiefensee: Corona-Hilfen auch für freiwillige Schließungen
Gaststätten oder Beherbergungsbetriebe, die wegen coronabedingter Zutrittsbeschränkungen unrentabel sind und deswegen vorübergehend schließen, haben nun auch Anspruch auf Überbrückungshilfen. Eine entsprechende Bundesregelung gelte zunächst bis Ende des Jahres und rückwirkend zum 1. November, sagte Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) der Deutschen Presse-Agentur. "Damit wird den betroffenen Betrieben ein großes Stück Unsicherheit genommen."
Verbände wie der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband Thüringen (Dehoga) hatten zuvor klar gemacht, dass unter den derzeit in Thüringen geltenden Einschränkungen wie 2G im Gastgewerbe die Öffnung unwirtschaftlich sei. Kaum ein Unternehmen habe derzeit ausreichend Geschäft oder Vorbuchungen, sagte Dehoga-Geschäftsführer Dirk Ellinger. Hinzu kämen immer wieder neue Corona-Vorschriften für die Branche. Er verwies auch auf den langen Planungsvorlauf, den die Gastronomie habe.
Wer aber dennoch sein Unternehmen freiwillig schloss, verlor bislang seinen Anspruch auf Überbrückungshilfen, wie ein Sprecher des Wirtschaftsministeriums klar machte. Anspruch auf Hilfen hatte nur, wessen Betrieb auf behördliche Anordnung geschlossen wurde - derzeit gilt das etwa bei Diskotheken. Andere Fälle seien bislang wie Betriebsferien behandelt worden. Mit der neuen Regelung sei das nun anders.
Unternehmen müssen demnach "glaubhaft darlegen", inwiefern staatliche Zutrittsbeschränkungen, Sperrstundenregeln oder der Verbot touristischer Übernachtungen den Betrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. "Eine Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs erfolgt dann aus wirtschaftlichen Gründen, wenn zum Beispiel die zu erwartenden Umsatzerlöse bei Öffnung nicht ausreichen würden, die variablen Kosten zu decken oder eine vergleichbare Unwirtschaftlichkeit besteht", heißt es in der Festlegung des Bundes.
"Ich hoffe natürlich, dass nicht allzu viele Unternehmen von dieser Regelung Gebrauch machen müssen", sagte Tiefensee. Die Bemühungen als Land seien in erster Linie darauf ausgelegt, den Unternehmen auch unter den momentanen Umständen eine wirtschaftliche Tätigkeit zu ermöglichen. Für Fälle, in denen das nicht gelingt, habe man aber jetzt auch auf Drängen Thüringens eine klare Regelung.
Zu kurz gegriffen sei jedoch, dass diese nur bis Ende Dezember gelten soll, sagte Tiefensee weiter. "Die derzeitigen Corona-Maßnahmen dürften ja auch Anfang kommenden Jahres noch weiter gelten, die Situation sich also nicht sofort grundlegend verändern." Diesen Punkt werde das Ministerium in den weiteren Beratungen mit dem Bund noch einmal thematisieren.