t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeRegionalBerlin

Berlin: Gericht spricht 24-Stunden-Pflegerin Zehntausende Euro zu


Gericht gibt Pflegerin recht
24-Stunden-Pflegekraft muss für 24 Stunden bezahlt werden – mit Mindestlohn

Von t-online, jl

06.09.2022Lesedauer: 2 Min.
Die Pflege eines Angehörigen kann sehr belastend sein.Vergrößern des Bildes
Eine Pflegekraft hält die Hand einer älteren Person (Symbolbild): Das Gericht sprach der Pflegerin 38.709 Euro zu. (Quelle: Daniel Reinhardt/dpa./dpa)

Eine Pflegekraft kümmert sich 24 Stunden um eine Rentnerin. Bezahlt wurde sie nur für 30 Stunden pro Woche. Ein Gericht sprach ihr nun rund 40.000 Euro zu.

Pflege auf Abruf – ein 24-Stunden-Job. Oft wird das aber entsprechend entlohnt. Ein Berliner Gericht gab nun einer Pflegekraft recht, sie bekommt über 38.000 Euro für ihren Bereitschaftsdienst. Das berichtete der "Legal Tribune Online".

Eine im Rahmen einer "24-Stunden-Pflege zu Hause" eingesetzte Pflegekraft hat Anspruch auf Zahlung von Mindestlohn für die gesamten 24 Stunden. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LArbG) entschieden.

Geklagt hatte eine Bulgarin, sie war als Pflegekraft für eine "24-Stunden-Pflege zu Hause" angeworben worden. Sie pflegte eine ältere, alleinlebende Frau in ihrer Wohnung in einer Seniorenwohnanlage. Sie wohnte bei der Frau, führte den Haushalt, half bei der Körperpflege, leistete Gesellschaft. Vereinbarte Arbeitsleistung: 30 Stunden pro Woche, vergütet mit 1.560 Euro, wie der "rbb" berichtete.

Berlin: Bereitschaft rund um die Uhr

Die Pflegerin forderte vor Gericht die Vergütung nicht nur für die 30 Stunden pro Woche, sondern für die jeweils ganzen 24 Stunden pro Tag. Denn sie habe auch nachts jederzeit in Bereitschaft sein müssen. Ihr stehe daher der Mindestlohn für 24 Stunden an sieben Tagen die Woche, also 168 Wochenstunden, zu. Der Arbeitgeber bestritt diese Arbeitszeiten jedoch und verwies auf die vereinbarte Arbeitszeit von 30 Wochenstunden.

Das LArbG gab der Klage der Frau statt. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die bulgarische Pflegerin die Pflege der alten Dame tatsächlich für rund 24 Stunden am Tag gewährleisten musste. Damit stehe ihr für den gesamten Zeitraum der Mindestlohn zu. Lediglich für Zeiten, in denen die ältere Frau Besuch von ihrer Familie erhielt oder mit Familienangehörigen im Restaurant war, entfalle dieser Anspruch. Insgesamt stehe der Bulgarin daher eine Summe von 38.709 Euro zu.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website