Halter müssen sich über Dauer informieren Dauerparker dürfen nicht andauernd parkend
Das kennen sicher viele Autofahrer: Man stellt seinen Pkw auf einem regulären Parkplatz ab - und fährt erst einmal zwei Wochen in den Urlaub. Aber Vorsicht: Auch ein Dauerparkplatz steht unter Umständen nur eingeschränkt zur Verfügung - etwa wenn er aufgrund einer öffentlichen Veranstaltung gesperrt wird.
Über eine solche Einschränkung muss sich der Parker vorab informieren. Tut er das nicht, muss er mögliche Abschleppkosten tragen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hin (Az.: 5 K 444/14.NW).
Parken war zunächst erlaubt
Die Ausgangslage: Ein Autofahrer parkte sein Fahrzeug auf einem Dauerparkplatz und fuhr anschließend in den Urlaub. Als der Mann sein Fahrzeug abstellte, war das Parken dort erlaubt. Hinweisschilder auf zukünftige Einschränkungen waren nicht aufgestellt.
Kurz darauf am gleichen Tag stellte die Gemeinde wegen einer drei Tage später stattfindenden Veranstaltung an der einzigen Zufahrtsstraße zum Parkplatz zwei Verkehrsschilder auf: ein Zufahrts- und ein Parkverbot, beide gültig für den Veranstaltungstag. An diesem Tag schleppte die Gemeinde das parkende Auto dann ab und verlangte vom Halter die Rückzahlung der entstandenen Kosten.
Mann klagte gegen Abschleppung
Dagegen klagte der Mann: Auf dem Dauerparkplatz hätten keine Schilder mit dem Hinweis auf eine eingeschränkte Parkerlaubnis gestanden.
Die Klage blieb ohne Erfolg: Ein Schild an der einzigen Zufahrt zum Parkplatz habe ausgereicht. Zudem müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer vor Ort informieren, ob es tatsächlich erlaubt sei zu parken.
Gericht: Autofahrer hätte kontrollieren müssen
Zwischen Parken und Abschleppvorgang hätten außerdem drei Tage gelegen. Es sei dem Mann zuzumuten gewesen, innerhalb dieser Zeit zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen, ob das Parken weiter zulässig gewesen sei.