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BGH-Urteil: Abschleppdienste dürfen nur bestimmte Kosten berechnen


Falschparker-Gebühren
BGH weist Abschleppdienste in die Schranken

Von t-online, dpa
Aktualisiert am 04.07.2014Lesedauer: 2 Min.
Warnschild: AbschleppdienstVergrößern des Bildes
Ein Münchner Falschparker wehrte sich gegen die geforderten Gebühren eines Abschleppdienstes. (Quelle: dpa)
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Abschleppdienste dürfen nur bestimmte Kosten in Rechnung stellen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem langwierigen Streit um Abschleppgebühren in Höhe von 250 Euro entschieden. Obwohl der BGH bei der Berechnung von Abschlepp-Forderungen Grenzen gesetzt hat, hält ein Fachjurist des ADAC das Urteil für "unbefriedigend".

Im konkreten Fall wehrte sich ein Autofahrer aus Windach bei Landsberg am Lech gegen den Abschleppdienst Parkräume KG, der 250 Euro für die Mitteilung verlangte, an welchen Ort das Fahrzeug verlegt wurde. Die Anwältin des klagenden Autofahrers, Barbara Genius, sprach von einer "Erpressungssituation":

Die meisten Betroffenen zahlten den geforderten Betrag, um ihr Auto schnell zurückzubekommen. Der verlangte Betrag von 250 Euro sei aber das Dreifache der in München üblichen Abschleppkosten.

Der Anwalt der Parkräume KG, Arn Osterloh, erklärte, dass allein Ersatz für Leistungen verlangt worden sei, "die Bestandteil für die Beseitigung der Besitzstörung" seien.

"Ganz frivol gegriffen"

Das Landgericht München hatte den zu zahlenden Betrag zuvor auf 175 Euro angesetzt. Gegen dieses Urteil vom August 2013 legten beide Seiten Revision ein. Der V. Zivilsenat es BGH hob das Urteil des Landgerichts nun auf. Die Vorsitzende Richterin Stresemann kritisierte scharf die mangelnde Grundlage für die Schätzung des Landgerichts: "Das ist ganz frivol gegriffen, das geht so nicht." Dort müssen die Richter nun neu entscheiden.

BGH setzt Abschleppdiensten Grenzen

Die für das Abschleppen des Autos verlangten Kosten müssten mit dem "verglichen werden, was üblicherweise in der Region dafür verlangt wird", sagte Richterin Stresemann.

Darüber hinaus dürften nur Kosten berechnet werden, die durch den konkreten Abschleppvorgang entstehen. Dazu gehören auch die Kosten für die Abschleppvorbereitung - etwa um den Halter ausfindig zu machen, ein geeignetes Abschleppfahrzeug anzufordern, das Überprüfen des Fahrzeugs auf Alarmanlagen und andere Sicherungen oder die Protokollierung bereits vorhandener Schäden.

Nicht in Rechnung gestellt werden dürfen: Kosten für die Überwachung von Parkplätzen und außergerichtliche Abwicklungen von Schadensersatzanspruchs des Besitzers.

"Zurückbehaltungsrecht" bleibt unangetastet

"Es geht nicht darum, Falschparker zu schützen", betont ADAC-Jurist Heimgärtner. "Wer falsch parkt, muss auch damit rechnen, abgeschleppt zu werden." Es dürfe aber nicht sein, dass ein Abschleppdienst alle Betriebskosten, auch die für die Überwachung von Parkplätzen mit eigenen Mitarbeitern, auf die Falschparker abwälze.

Dies hat der Bundesgerichtshof auch schon Ende 2011 so gesehen, als er das Recht der Parkräume KG bestätigte, abgeschleppte Autos erst nach Zahlung freizugeben. Das wird im Zivilrecht als "Zurückbehaltungsrecht" bezeichnet. "Dieses Selbsthilferecht ist eine Ausnahme in einem System, in dem man sonst immer den Staat zu Hilfe nehmen muss", erklärt Rechtsanwalt Martin Goering, der die Parkräume KG vor dem Landgericht München vertreten hat.

ADAC mit Urteil unzufrieden

Nach der Entscheidung sagte der ADAC-Jurist Alexander Döll in Karlsruhe: "Das ist unbefriedigend." An der Situation für die Autofahrer habe sich damit nichts geändert.

Aber immerhin sei jetzt klar gestellt: "Die Berechnung der Forderung darf nicht willkürlich sein, sondern muss sich an realen wirtschaftlichen Bedingungen der Abschleppbranche orientieren."

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