Knöllchen vorm Supermarkt Fair parken: Kann man die Strafzettel ignorieren?
Fair parken und andere Unternehmen verteilen Strafzettel vor Supermärkten. Darf man die Knöllchen einfach wegwerfen?
Fair parken? Mancher Autofahrer wird es anders sehen. Denn das gleichnamige Unternehmen aus Düsseldorf lebt unter anderem davon, den Kunden von Supermärkten und Einkaufszentren einen Strafzettel zu verpassen. Muss man ihn bezahlen?
Fair parken: Kann man die Strafzettel ignorieren?
Zunächst einmal: Das Knöllchen von Fair parken und anderen Unternehmen ist genau genommen kein Verwarnungsgeld, sondern eine Vertragsstrafe. Denn indem der Fahrer sein Auto auf den bewirtschafteten Parkplatz beispielsweise eines Supermarkts gestellt hat, ist er mit dem Betreiber einen Vertrag eingegangen. Und wenn er diesen Vertrag bricht, muss er eben die Strafe bezahlen. Das ist so weit rechtens. Damit dieser Vertrag gültig wird, muss sich der Betreiber allerdings an eine ganze Reihe von Regeln halten. Andernfalls ist der Vertrag unwirksam. Und damit auch die Strafe.
Fair parken: Muss man die Strafe zahlen?
Ja, sofern der Besitzer der Parkfläche alle Regeln befolgt hat. Problematisch: Die Aufforderung geht nicht zwangsläufig an den Falschparker, sondern immer an den Fahrzeughalter – selbst wenn er nicht der Fahrer des Autos war. In diesem Fall muss der Halter zumindest nachforschen und alternative Fahrer benennen, die das Auto geparkt haben könnten. Andernfalls muss er selbst die Strafe bezahlen.
Allerdings können in der Zwischenzeit einige Tage oder gar Wochen vergehen. In anderen Fällen könnte das Auto von mehreren Personen genutzt worden sein. Dann muss der Halter nur einen bestimmten Personenkreis als mögliche Fahrer angeben. Den tatsächlichen Fahrer festzustellen, wäre dann die Aufgabe von Fair parken oder eben einer anderen Überwachungsfirma.
Fair parken: Ist der Strafzettel überhaupt wirksam?
Der Wind kann ihn wegwehen. Oder Fremde nehmen ihn einfach ab. Kurzum: Einen Strafzettel an die Windschutzscheibe zu klemmen, ist kein sogenannter wirksamer Zugang.
Dieser Zugang bedeutet, dass der Strafzettel in den Machtbereich des Empfängers – in diesem Fall also des Fahrzeughalters – gelangt ist (dazu zählt auch der Briefkasten) und dass der Empfänger unter normalen Umständen davon Kenntnis genommen haben dürfte.
Der Strafzettel an der Scheibe, wie ihn etwa das Unternehmen Fair parken verteilt, ist also nicht verboten – er ersetzt aber auch nicht den Brief mit einer Zahlungsaufforderung. In diesem Brief darf man Ihnen deshalb keine Inkasso- oder Mahngebühren in Rechnung stellen, sagt die Verbrauchzentrale. Denn bislang haben Sie ja keinerlei Frist verletzen können. Wenn aber in diesem ersten Schreiben eine Frist gesetzt wird, sollte man sie befolgen. Andernfalls können zusätzliche Kosten entstehen.
Wichtig: Die Regelungen dürfen nicht illegal und überraschend, die Höhe der Vertragsstrafe muss angemessen sein. Falls sie Ihnen zu hoch vorkommt, vergleichen Sie die geforderte Zahlung mit dem aktuellen Bußgeldkatalog. Deutlich über dem Bußgeld für einfache Parkverstöße (25 Euro) sollte die Vertragsstrafe nicht liegen.
- verbraucherzentrale.de: "Knöllchen auf dem Supermarkt-Parkplatz: Regeln für private Strafzettel"
- adac.de: "Bußgeldbescheid erhalten? So läuft das Bußgeldverfahren!"