Gericht urteilt In diesem Fall sind Falschparker den Führerschein los
Auch Falschparker können ihre Fahrerlaubnis loswerden – wenn sie durch ihr Verhalten besonders auffällig sind. Das hat ein Gericht entschieden.
Mal ein Knöllchen wegen Falschparkens kassieren – das sollte zwar eigentlich nicht passieren, ist aber die Realität der meisten Autofahrer. Doch wenn das zu häufig vorkommt, wird es nicht nur teuer, sondern kann Sie auch die Fahrerlaubnis kosten.
Das Berliner Verwaltungsgericht hat im Fall eines Mannes geurteilt, gegen den innerhalb eines Jahres 174 Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten geführt wurden. Darunter waren 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Grundsätzlich handelt es sich bei Parkverstößen um Fälle im Bagatellbereich, doch nach Anhörung des Klägers entzog die Führerscheinbehörde ihm die Fahrerlaubnis.
Der Mann wandte ein: Die Verstöße mit drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen hätten andere Personen begangen. Er sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.
Mangelnde Eignung des Mannes
Das Verwaltungsgericht ließ dies nicht gelten. Zu Recht sei die Behörde von mangelnder Eignung des Klägers ausgegangen. Zwar hätten Bagatellverstöße im Straßenverkehr bei der Prüfung der Fahreignung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Anders sei dies aber, wenn ein Kraftfahrer "offensichtlich nicht willens" sei, im Interesse eines geordneten Verkehrs bestimmte Vorschriften zu beachten.
Hier begründe bereits die Anzahl der Verstöße, die nahezu ausnahmslos im Wohnumfeld begangen worden seien, Zweifel an der Eignung des Klägers. Der Mann habe bewusst seine Individualinteressen über das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gestellt. Das rechtswidrige Abstellen des Fahrzeugs in Zonen mit absolutem Halteverbot sei zudem dazu geeignet, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden.
Auch das Argument, andere Fahrer hätten die Verstöße begangen, ließ das Gericht nicht gelten: Wer durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfahre, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstießen, und dagegen nichts unternehme, zeige "charakterliche Mängel". Diese wiesen ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer aus.
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa