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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Streik und Co. Flug gestrichen: Wann gibt es Geld zurück?
Wenn am Flughafen gestreikt wird, kommt es oft zu Ausfällen und Verspätungen. Welche Rechte haben Passagiere in solchen Fällen?
Inhaltsverzeichnis
- Wie informiere ich mich, ob mein Flug ausfällt oder verspätet ist?
- Was passiert, wenn ich am Flughafen gestrandet bin?
- Wie komme ich trotz des Streiks an mein Reiseziel?
- Entschädigungszahlung
- Ab fünf Stunden Verspätung Geld zurückverlangen
- Das gilt für Pauschalreisen
- Streik als außerordentlicher Umstand?
- Hilfe von Verbraucherschützern
Wenn die Piloten oder das Bodenpersonal am Flughafen streikt, ist das für Passagiere in großes Ärgernis – besonders dann, wenn sich ihr Flug verspätet oder gar gänzlich gestrichen wird. Welche Rechte haben Betroffene?
Wie informiere ich mich, ob mein Flug ausfällt oder verspätet ist?
Wird ein Flug aufgrund eines Streiks gestrichen, haben Urlauber Recht auf einen Ausgleich. Airlines können die Verantwortung dafür nicht auf Reisebüros oder Buchungsplattformen abwälzen.
Wer eine Pauschalreise gebucht hat, wendet sich an seinen Veranstalter. Die Verbraucherzentrale NRW rät, in diesem Fall auf eine Lösung mit einer anderen Airline oder späteren Flügen zu drängen. Für Passagiere, die nur ein Flugticket haben, ist die Airline der richtige Ansprechpartner. Am besten informieren Sie sich schon zu Hause über Hotlines und die Webseiten der Unternehmen.
Was passiert, wenn ich am Flughafen gestrandet bin?
Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Passagiere haben ab zwei Stunden Wartezeit Anspruch auf Essen und Getränke. Außerdem stehen ihnen mindestens zwei kostenlose Telefonate zu.
Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel und den Transfer übernehmen. Achtung: Sollte die Airline keine Verpflegung oder Übernachtung anbieten, müssen Sie sich selbst darum kümmern. Heben Sie in diesem Fall alle Belege und Rechnungen auf, um sie später einzureichen. Die Airline muss die Kosten im Nachhinein erstatten.
Wie komme ich trotz des Streiks an mein Reiseziel?
Bei streikbedingtem Flugausfall muss die Airline Reisenden eine alternative Beförderung zum Ziel anbieten – etwa durch Umbuchung auf einen anderen Flug. Hier müssen Sie laut Verbraucherzentrale allerdings mit wesentlich späteren Abflügen rechnen.
Auch hier gilt: Findet der Ersatzflug erst am nächsten Tag oder in den darauffolgenden Tagen statt, muss die Fluggesellschaft die Reisenden in einem Hotel unterbringen und den Transfer hin und zurück bereitstellen. Ebenso haben Airlines die Möglichkeit, das Ticket für innerdeutsche Flüge in eine Bahnfahrkarte umzuwandeln.
Entschädigungszahlung
Kommt der Flug mindestens drei Stunden später als geplant am Zielort an, können sich Reisende laut ADAC auf die EU-Fluggastrechte-Verordnung berufen und haben Anspruch auf eine pauschale Entschädigung. Diese ist abhängig von der Flugstrecke. Bei einer Strecke von 1.500 Kilometern liegt die Pauschale bei 250 Euro, bei 3.500 Kilometern bei 600 Euro.
Diese Entschädigung gelte allerdings nur bei EU-Flügen – also wenn der Flug an einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union startet oder an einem Zielflughafen innerhalb der EU landet und mit einer Europäischen Airline geflogen wurde.
Ab fünf Stunden Verspätung Geld zurückverlangen
Hat ein Flug mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen – Gutscheine müssen sie nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen nicht von der Airline einbehalten werden.
Laut Verbraucherzentrale muss die Fluggesellschaft den Ticketpreis innerhalb von sieben Tagen rückerstatten. Um einen neuen Flug, Transfer und Übernachtungen müssen sich Reisende dann allerdings eigenständig kümmern. Daher lohnt es sich, aktuelle Flugpreise zu überprüfen, bevor man eine Rückerstattung beantragt.
Das gilt für Pauschalreisen
Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter der Ansprechpartner und in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung zu kümmern. Der Verbraucherzentrale zufolge können Reisende bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden den Reisepreis mindern. Dazu sollte man dem Reiseveranstalter die Verspätung umgehend melden.
Unter bestimmten Umständen ist auch eine Stornierung der Reise denkbar – etwa, wenn sich ein Kurzurlaub durch den Streik erheblich verkürzt.
Streik als außerordentlicher Umstand?
Streikt das Bodenpersonal einer Fluggesellschaft, können Reisende außerdem ein Recht auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben. "Es sei denn, die Fluggesellschaft kann sich entlasten durch eine rechtzeitige Information oder aufgrund von außergewöhnlichen Umständen", heißt es von der Verbraucherzentrale.
Bei einem Streik des eigenen Personals können sich Fluggesellschaften laut den Verbraucherschützern allerdings nicht mehr auf außergewöhnliche Umstände beziehungsweise höhere Gewalt berufen.
Hilfe von Verbraucherschützern
Wer mehr über seine Rechte als Fluggast in Erfahrung bringen möchte, kann außerdem auf die Webseiten der Verbraucherschützer zurückgreifen. Darüber hinaus bietet die "Flugärger-App" der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wertvolle Informationen bei Verspätungen und Flugausfällen. Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland bietet unter selbsthilfe.evz.de ebenfalls nützliche Informationen.
- verbraucherzentrale.de: "Streik bei der Airline oder am Flughafen: Was tun als Passagier?"
- eur-lex.europa.eu: "EU-Fluggastrechteverordnung"
- adac.de: "Entschädigung bei Flugverspätung"
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
- tagesschau.de: "Streik bei Discover angekündigt"
- Eigene Recherche