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Pauschalreisen nach Australien: Was Sie jetzt tun können


Rechte für Urlauber
Pauschalreisen nach Australien: Das sollten Sie jetzt tun

Die verheerenden Brände in Australien schrecken Urlauber ab. Wer aber erst in einigen Monaten eine Reise geplant hat, sollte jetzt nicht überreagieren. Diese Rechte haben Pauschalurlauber.

Aktualisiert am 03.01.2020|Lesedauer: 2 Min.
Von dpa
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Trotz der verheerenden Buschbrände sollten Australien-Urlauber ihre Pauschalreise nicht vorschnell absagen, wenn diese erst in einigen Monaten stattfindet. Sonst müssen sie möglicherweise Stornogebühren bezahlen.

Einsatzkräfte der Feuerwehr bekämpfen die Buschbrände: Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, sollten Sie diese nicht vorschnell stornieren.Vergrößern des Bildes
Einsatzkräfte der Feuerwehr bekämpfen die Buschbrände: Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, sollten Sie diese nicht vorschnell stornieren. (Quelle: Rick Rycroft/dpa)

Auf höhere Gewalt können sich Pauschalurlauber nur berufen, wenn unvermeidbare Umstände – also Zerstörungen und Einschränkungen durch eine Naturkatastrophe – in die Reisezeit fallen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin. Nach dem Ende der Katastrophe sind Schäden eventuell beseitigt, bevor Urlauber ihre Reise antreten.

Angst rechtfertigt keine kostenlose Stornierung

Pauschalreisende können ohne Stornokosten von ihrem Reisevertrag zurücktreten, wenn eine Naturkatastrophe die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder komplett vereitelt. Dabei kommt es aber stets auf die konkrete Lage vor Ort zum geplanten Reisezeitpunkt an, so die Verbraucherschützer. Wer aus Angst oder Unlust die Reise kündigt, könne sich nicht auf höhere Gewalt berufen.

Die Reiserücktrittsversicherung springt auch dann nicht ein, wenn eine Naturkatastrophe den Urlaub bedroht. Die Police zahlt lediglich bei Krankheit oder beim Tod eines Angehörigen vor der Reise.

Erstattung bei Reiseabbruch möglich

Pauschalreisende können den Vertrag auch noch kündigen, wenn sie bereits unterwegs sind und unvermeidbare Umstände auftreten. Dann steht ihnen eine Erstattung für nicht genutzte Leistungen zu. Der Veranstalter muss zudem die frühzeitigere Rückreise organisieren, auch wenn diese teurer als der ursprünglich geplante Rückflug ist.

Allerdings kann auch der Veranstalter selbst den Vertrag kündigen, wenn die Urlaubsreise bedroht ist. Ein Schadenersatz steht den Reisenden dann nicht zu. Die Verbraucherzentrale rät dazu, Umbuchungsangebote des Veranstalters zu prüfen.

Preisminderung bei Programmänderung

Eine Rundreise dürfen Kunden kostenlos stornieren, wenn wichtige Ziele auf der Route wegen der Brände nicht angefahren werden können. Fällt dagegen nur ein kleiner Teil aus, handelt es sich um einen Reisemangel – dieser rechtfertigt eine Preisminderung.

All die genannten Rechte gelten für Pauschalreisende. Wer Flug und Hotel einzeln gebucht hat, trägt das Risiko selbst. Hier sind Kunden auf die Kulanz von Fluggesellschaft und Unterkunft angewiesen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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