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Verbotene Beziehungen: Arbeitsplatz, Politik, Behörden


Liebe zu Kollegen oder Politikern
Diese Beziehungen sind verboten

Darf ein Unternehmen die Liebe unter Kollegen oder zwischen Chef und Mitarbeiter verbieten? Und was gilt eigentlich in Behörden und der Politik?

06.01.2024|Lesedauer: 4 Min.

In Deutschland darf sich laut Grundgesetz quasi jeder in jeden verlieben und mit der Person eine Beziehung führen. Eigentlich. Denn es gibt auch Beziehungen, die verboten oder zumindest mit Einschränkungen verbunden sind. Welche gehören dazu? Und aus welchem Grund?

Pärchen: Liebesbeziehungen können die Arbeit des Paares beeinflussen.Vergrößern des Bildes
Pärchen: Liebesbeziehungen können die Arbeit des Paares beeinflussen. (Quelle: nd3000/getty-images-bilder)

Führungskräfte und Mitarbeiter

Vom Gesetz her darf eine Beziehung zwischen Führungskräften und Mitarbeitern nicht verboten werden. Der Arbeitgeber hat keinerlei Einfluss auf die Aspekte der Beziehung – solange sie nicht unmittelbar am Arbeitsplatz stattfindet. Stellt sich jedoch eine Übervorteilung, ein Machtmissbrauch oder ein Interessenskonflikt heraus, kann der Arbeitgeber eingreifen – beispielsweise durch eine Versetzung einer der beiden Personen. Wichtig ist zudem, dass die Beziehung einvernehmlich ist und die Arbeitsleistung nicht negativ beeinflusst wird. Die lenkende Funktion kann der Arbeitgeber beispielsweise auch umsetzen, wenn eine Liebesbeziehung unter zwei Mitarbeitern aus zwei miteinander konkurrierenden Unternehmen stattfindet und dadurch Firmengeheimnisse ausgetauscht werden könnten.

Darüber hinaus ist für das Liebespaar grundsätzlich die private Kommunikation über das Geschäftstelefon/-Smartphone oder die Firmen-Mailadresse verboten. Dasselbe gilt übrigens für alle anderen Mitarbeiter des Unternehmens. Verstößt das Paar gegen die Regeln, droht eine Abmahnung, bei mehrmaliger Missachtung sogar die Kündigung.

Allerdings kann das Unternehmen keine Compliance-Regeln oder einen Code of Conduct erstellen, der eine Beziehung am Arbeitsplatz verbietet. Und: Die Frage, ob eine Liebesbeziehung gemeldet werden muss, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt.

Priester

Geistliche der römisch-katholischen Kirche müssen im Zölibat leben. Das bedeutet, dass sie keine Ehe führen und keinen Sex haben dürfen. Streng genommen geht es beim Zölibat ausschließlich um die Ehelosigkeit und Keuschheit. Dennoch würde auch eine sexlose Liebesbeziehung in sehr konservativen Regionen wohl eher missbilligt werden – schließlich geht es häufig auch um die Enthaltsamkeit.

Politiker

Im Gegensatz zu Unternehmen gibt es in der Politik selten direkte Konsequenzen, wenn Politiker Beziehungen mit Kollegen aus einem anderen Bereich oder mit Mitarbeitern führen, beispielsweise Bürgermeister mit Senatoren. Grund ist, dass der Bürgermeister von den Bürgern gewählt wurde und diese – im Gegensatz zur Geschäftsleitung in Unternehmen oder dessen Aktionären – keine Eingriffsmöglichkeiten haben. Sie können den Bürgermeister also nicht einfach entlassen.

Allerdings müssen die Politiker und Betroffenen mit einer Rufschädigung beziehungsweise Einbußen bei ihrem späteren Karriereweg rechnen. Die Beziehung wird also dahingehend "geächtet".

Wichtig ist allerdings, dass sich durch die Beziehung keine Interessenskonflikte ergeben. In diesem Fall könnten entweder die Parteimitglieder handeln oder der Politiker oder die involvierte Person sollten tätig werden.

Jugendliche oder Minderjährige

Minderjährige und Jugendliche können miteinander Beziehungen führen.

Ist einer der beiden volljährig, darf er oder sie mit einer minderjährigen Person zwischen 14 und 17 Jahren einvernehmlichen Sex haben. Außerdem darf der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht zu groß sein. In der Regel wird dabei von drei Jahren ausgegangen.

Darüber hinaus ist Sex mit unter 14-Jährigen strafbar, also verboten. Auch wenn er einvernehmlich wäre. Sind allerdings beide unter 14 Jahre alt, ist Geschlechtsverkehr nicht strafbar. Das liegt jedoch daran, dass unter 14-Jährige nicht strafmündig sind.

Lehrer und Schüler

Selten kann es zu einer Liebesbeziehung zwischen Lehrern und Schülern kommen. Ist diese erlaubt? Lehrern obliegt wie auch Ausbildern, Erziehern und Betreuern eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Schülern oder Auszubildenden. Kommt es innerhalb der Liebesbeziehung zu sexuellen Handlungen, verstößt der Pädagoge gegen seine Fürsorgepflicht. Es besteht zudem die Gefahr, dass er sich wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener (§ 174 Strafgesetzbuch (StGB)) strafbar macht. Erfolgen die sexuellen Handlungen einvernehmlich, greift §174 StGB selbstverständlich nicht. Wichtig dabei ist, dass der Schüler volljährig ist.

Weiterhin kann bei einer Liebesbeziehung zwischen einem Lehrer und einem seiner Schüler nicht ausgeschlossen werden, dass der Schutzbefohlene nicht übervorteilt, also beispielsweise besser benotet wird.

Richter und Strafverteidiger

Wenn ein Richter mit einem Verfahrensbeteiligten eine Beziehung führt, ist die Liebschaft zwar nicht verboten. Er kann dadurch jedoch voreingenommen urteilen. Ist also ein bestimmtes Näheverhältnis zwischen Richter und Verfahrensbeteiligten bekannt, kann ein Befangenheitsantrag gestellt werden. Dadurch wird bewirkt, dass die Richter ausgetauscht werden. Das Gleiche gilt für den Strafverteidiger. Ist anzunehmen, dass er aufgrund seiner Beziehung mit der Gegenseite seinen Klienten nicht ausreichend juristisch vertritt und verteidigt, kann ein Befangenheitsantrag gestellt werden.

Beamte

Personen, die in einer Behörde angestellt sind, dürfen nicht mit Verwaltungsverfahren für ihren Lebenspartner, Ehegatten oder Verlobten beauftragt werden. Auch Geschwister, andere Verwandte oder Expartner dürfen von ihnen nicht betreut werden. In dem Fall könnte es zu einer Be- beziehungsweise Übervorteilung kommen.

Inzest

Geschlechtsverkehr zwischen leiblichen Geschwistern sowie leiblichen Verwandten ist gemäß § 173 StGB verboten und strafbar. Auch Sex mit "leiblichen Abkömmlingen" – also Kindern oder Enkelkindern – ist illegal und verboten.

Fazit

In Deutschland sind Liebesbeziehungen nur unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten, vorwiegend bei Minderjährigen. In den übrigen Fällen gilt in der Regel das Grundgesetz, das die Freiheit der Bürger schützt.

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