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Muss ich meine Beziehung öffentlich machen?


Das sagen die Gesetze
Muss ich meine Beziehung öffentlich machen?

Hobbys, Beziehungsleben, Wahlverhalten: Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber nicht alles mitteilen, was ihr Privatleben betrifft. Oder etwa doch?

Aktualisiert am 23.01.2023|Lesedauer: 3 Min.
Von t-online, jb
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Müssen Sie vor dem Antritt eines neuen Jobs Ihrem Chef mitteilen, mit wem Sie eine Liebesbeziehung führen? Und wie sieht es aus mit einer Beziehung zwischen Kollegen: Darf die von der Firma verboten werden?

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Ein Pärchen steht an einer Balustrade (Symbolbild): Ihr Privatleben ist weitestgehend Ihre Angelegenheit. (Quelle: IMAGO/Hanno Bode)

Wann Sie Privates mitteilen müssen

In der Regel muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nicht mitteilen, was er in seiner Freizeit tut – doch es gibt Ausnahmen. Laut § 241 Bürgerliches Gesetzbuch ("Pflichten aus dem Schuldverhältnis") müssen Sie Ihren Arbeitgeber über Ihr privates Verhalten informieren, wenn Sie damit dem Ruf des Unternehmens schaden könnten.

Gleiches gilt, wenn Sie aufgrund Ihres Privatlebens Kunden abschrecken, vergraulen oder den Betriebsfrieden stören könnten. Auch in diesem Fall müssen Sie Ihren Arbeitgeber über Ihr Privatleben informieren, erklärt der Deutsche Anwaltsverein (DAV) – und zwar bevor es zu einer derartigen Situation kommen könnte. Die Konsequenz kann eine Abmahnung und dann die Kündigung sein.

Auch wenn Sie in Ihrer Freizeit eine Straftat begangen haben, müssen Sie das Ihrem Vorgesetzten mitteilen.

Liebesbeziehung

Viele amerikanische Unternehmen verbieten ihren Mitarbeitern Beziehungen am Arbeitsplatz oder fordern sie auf, diese öffentlich zu machen. Auch manche deutsche Konzerne führen in ihren Compliance- beziehungsweise Ethik-Richtlinien inzwischen auf, inwiefern Beziehungen innerhalb des Unternehmens erlaubt sind.

Trotz dieser Vorgaben ist laut Experten das Liebesleben des Arbeitnehmers noch immer privat. Der Arbeitgeber könne nur direkte Vorgaben machen, wenn durch die Beziehung gegen § 241 BGB verstoßen wird – also wenn durch die Partnerschaft das Unternehmen beeinträchtigt wird. Wichtig ist in erster Linie, dass der Arbeitnehmer seine Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber einhält.

Wenn es durch die Beziehung zu einem Interessenskonflikt, einer Bevorteilung, einem Machtmissbrauch oder Ähnlichem kommen würde, könnte der Arbeitgeber sie verbieten und Ihnen kündigen.

Was Sie verschweigen können

Schwangerschaft

Dass Sie einen Kinderwunsch haben, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber übrigens nicht mitteilen – selbst wenn er fragt. Erst ab einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft ist die Auskunft jedoch ratsam (Sollpflicht). Das liegt vor allem an dem besonderen Schutz, der für Schwangere gilt (§ 15 Abs. 1 MuSchG). Zudem sollten Sie Ihrem Arbeitgeber ausreichend Zeit für die Organisation einer Schwangerschaftsvertretung einräumen.

Krankheiten

Krankheiten sind Privatsache. Weshalb Sie arbeitsunfähig sind, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen – nur wie lange Sie krankheitsbedingt ausfallen. Woran Sie leiden, müssen Sie nur mitteilen, wenn die Erkrankung ansteckend ist oder Sie dadurch Ihren Beruf nicht mehr richtig oder gar nicht mehr ausüben können (Offenbarungspflicht).

Übrigens: Eine bestehende Schwerbehinderung können Sie verschweigen, müssen es aber nicht. Denken Sie jedoch daran, dass Sie durch die Offenbarung unter Umständen einen besseren Kündigungsschutz oder auch mehr Urlaubstage erhalten könnten.

Demonstration

Außerhalb Ihrer Arbeitszeit können Arbeitnehmer an Demonstrationen teilnehmen. Der Arbeitgeber muss hierüber nicht unterrichtet werden. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit nicht unentschuldigt fehlen darf. Wichtig ist zudem, dass durch die Teilnahme die Interessen der Arbeitgeber nicht beeinträchtigt werden, erklärt Jörn Axel Kämmerer, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht an der Bucerius Law School.

Auch sollten Sie darauf achten, bei der Demonstration als Privatperson aufzutreten und nicht T-Shirts, Taschen oder Ähnliches zu tragen, auf denen das Logo oder der Schriftzug des Arbeitgebers aufgedruckt ist. Denn dadurch könne das Unternehmen mit der privaten Meinung des demonstrierenden Arbeitnehmers in Verbindung gebracht werden.

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