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Jugendschutzgesetz und seine Grauzonen


Erziehung
Mit 15 in die Disko? Was in welchem Alter erlaubt ist

Ab welchem Alter es erlaubt ist, Alkohol zu trinken oder wie lange ein Jugendlicher abends allein weggehen darf, das wird vom Jugendschutzgesetz geregelt. Doch wie sieht es aus, wenn man selbst dabei ist oder der Teenager mit einer Clique unterwegs ist, in der manche schon 18 sind? Eigentlich stellt der Gesetzgeber hierzu klare Regeln auf, er lässt aber auch den Eltern Freiheiten in der Entscheidung. Diese Freiräume allerdings treiben manchmal seltsame Blüten. (Tabelle: Die wichtigsten Regelungen im Überblick)

05.07.2012|Lesedauer: 5 Min.
t-online, Simone Blaß
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Jugendgefährdende Orte heißen nicht umsonst so

Es gibt Regelungen, die sollten sich eigentlich von selbst verstehen. Wie zum Beispiel die gesetzliche Vorgabe, dass sich Kinder und Jugendliche grundsätzlich nicht an so genannten "jugendgefährdenden" Orten aufhalten dürfen, auch nicht in Begleitung von Erwachsenen. Denn solche Orte gelten als gefährlich für die körperliche, geistige und seelische Gesundheit. Was wohl auch kaum einer infrage stellt.

Unter bestimmten Umständen können Teenies bereits unter 16 Jahren in die Disko.Vergrößern des Bildes
Unter bestimmten Umständen können Teenies bereits unter 16 Jahren in die Disko. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Zu den jugendgefährdenden Orten gehören bekannte Drogenumschlagsplätze, der Straßenstrich, Rotlichtbezirke oder Spielhallen. Aber auch Plätze, an denen sehr viel Alkohol konsumiert wird. Die Entscheidung zum Beispiel bezüglich eines Public Viewings obliegt hier den Behörden vor Ort.

Kleine Kinder dürfen theoretisch allein ins Wirtshaus

"Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personenberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet." So lautet der erste Satz des Jugendschutzgesetzes §4/Absatz 1. Weiter steht da geschrieben: "... oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen." Heißt das, dass ein Fünfjähriger, der Hunger und Geld hat, sich in einer Gaststätte niederlassen könnte, um eine Pizza zu verspeisen? Die Nachfrage beim Familienministerium bringt ein glattes "Ja". "Der Aufenthalt ist allerdings begrenzt auf die Einnahme der Speise beziehungsweise des Getränks. Ebenso ist Kindern der Aufenthalt erlaubt, wenn sie sich auf einer Reise befinden." Was hoffentlich in diesem Alter eher selten vorkommt.

Erziehungsbeauftragte Person kann Eltern ersetzen

Nimmt man das Gesetz ganz genau, dann dürfte theoretisch ein Kind sogar eine Disko besuchen. Zumindest solange sie nicht als Nachtclub deklariert ist - und zwar zeitlich unbegrenzt. Aber - und das ist immerhin tröstlich - nur gemeinsam mit den Eltern oder einer so genannten "erziehungsbeauftragten Person". Der Gesetzgeber meint damit jemanden, der mindestens 18 Jahre alt ist und der im Auftrag der Eltern die Begleitung beziehungsweise Aufsicht des Kindes übernimmt. Eine solche erziehungsbeauftragte Person kann jeder sein, der volljährig ist, also zum Beispiel auch der Freund der 15-jährigen Tochter, wenn er im Einverständnis der Eltern "Erziehungsaufgaben" tatsächlich wahrnimmt. Das Mädchen also "verantwortungsvoll" beaufsichtigt.

Veranstalter können sich absichern

Den Auftrag können die Eltern eigentlich auch mündlich erteilen, schriftlich ist aber besser, denn so können im Zweifel Veranstalter oder Diskothekenbesitzer den Nachweis überprüfen. "Ist der Veranstalter nicht überzeugt, kann er bei den Eltern nachfragen und sich den Auftrag bestätigen lassen. Bei schweren Bedenken ist er dazu sogar verpflichtet", heißt es vonseiten des Familienministeriums. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Eltern jemanden wählen, der vertrauenswürdig ist. Dabei kann diese Person auch mehrere Kinder betreuen, muss aber aufgrund der Ausbildung und der persönlichen Reife dazu in der Lage sein.

Eltern dürfen entscheiden, wie lang ihr Kind draußen bleiben darf

Eine Ausnahme bilden Tanzveranstaltungen, die der Brauchtumspflege oder der sogenannten künstlerischen Betätigung dienen, wie zum Beispiel Ballettaufführungen oder die Abendshow der Hip-Hop-Gruppe. Auch wenn die Veranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe organisiert wird, darf das Kind alleine hin, und zwar bis 22 Uhr. Bei Schulveranstaltungen, so die Auskunft des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, muss man unterscheiden zwischen öffentlich und nichtöffentlich. Nichtöffentlich ist eine Veranstaltung dann, wenn sie auf die Schüler der Schule begrenzt ist. Auch dann darf das Kind bis 22 Uhr bleiben. "Das Jugendschutzgesetz enthält keine Bestimmungen dazu, wie lange sich Kinder und Jugendliche im Freien aufhalten dürfen", so die Auskunft des Ministeriums. "Generell liegen die Ausgehzeiten von Minderjährigen im Ermessen der Erziehungsberechtigten."

Bei Konzerten hält sich der Gesetzgeber zurück

Auch was Konzerte angeht, so hält sich der Gesetzgeber vornehm zurück. Hier sind es eher die Behörden, die Auflagen erteilen. Zum Beispiel dann, wenn ein Konzert als jugendgefährdend eingeordnet wird. Passiert während eines Konzertes etwas, kann sogar selbst dann noch angeordnet werden, dass Minderjährige es verlassen müssen. Normalerweise aber dürfen Kinder Konzerte aller Art besuchen - in der Regel mit entsprechender Begleitung. Wenn ein Jugendlicher ein Konzert alleine besuchen möchte, sollte man sich vorher genau beim Veranstalter informieren und sich die Auskunft am besten schriftlich geben lassen. Denn es handelt sich hier um eine Grauzone im Gesetz.

Manchmal gibt es übrigens selbst bei Rockkonzerten extra für Kinder ausgewiesene Bereiche, in denen sie zum Beispiel gemeinsam mit Rollstuhlfahrern mehr Platz zur Verfügung haben und näher an der Bühne sind. Auch hier lohnt sich ein Nachfragen beim Veranstalter.

FSK gibt genauen Hinweis auf Erlaubnis

Filme haben übrigens eine kleine Sonderstellung. Bis zum Alter von fünf Jahren dürfen Kinder im Kino nur Filme sehen, die ab null Jahren freigegeben sind. Die nächste Grenze der FSK, der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, liegt bei sechs Jahren. Diese Filme dürfen sich Kinder ab einem Alter von sechs Jahren auch allein ansehen. Filme ab zwölf Jahren können von Jüngeren nur in Begleitung einer personenberechtigten Person, also grundsätzlich nur mit den Eltern oder dem gesetzlichen Vormund, gesehen werden. Hier greift die so genannte "Parental Guidance". Damit sollte bei der Novellierung des Jugendschutzgesetzes im Jahr 2003 das Elternrecht gestärkt werden. Eine repräsentative Umfrage unter Kinobesitzern und Filmverleihern hat aber ergeben, dass das Gesetz weiterentwickelt werden sollte. Zuspruch fand vor allem die Variante, FSK-Kennzeichen jeweils mit oder ohne PG-Zusatz auszusprechen. Was für Kinder zwischen sechs und zwölf bei Filmen mit FSK 12 gilt, gilt nicht im gleichen Sinne für die nächsthöhere Altersstufe. Filme ab 16 dürfen erst ab 16 angesehen werden, egal ob mit oder ohne Eltern. Schon allein deswegen, weil hier Themen wie Sex und Gewalt jeder Art stärker im Vordergrund stehen.

Zwischen Kind und Erwachsenem

Besonders hart ist das nachvollziehbarerweise für Fünfzehnjährige. Auch die nächste Regelung wird dieser Altersgruppe, die vom eigenen Gefühl her bereits so gut wie erwachsen ist, nicht gefallen. Denn der Besuch von Diskotheken ist auch ihnen nur in Begleitung von Erwachsenen erlaubt, aber immerhin zeitlich unbegrenzt. Allein darf auch diese Altersgruppe nur zum Brauchtumsverein, in die Schule, zu Aufführungen oder zu Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe. Allerdings dann immerhin bis 24 Uhr. Wobei die Behörden hier auch Ausnahmen genehmigen können.

Zwischen 16 und 18 wird die Freiheit deutlich größer

Ab 16 darf man allein bis 24 Uhr weggehen und dabei auch Clubs besuchen. Mit Eltern beziehungsweise einer erziehungsbeauftragten Person ist ein zeitlich unbegrenzter Besuch möglich. Manche Clubbesitzer bieten hier sogar entsprechende Vordrucke an, die von Personen über 18 ausgefüllt werden können und dem Betreiber die Sicherheit geben, nicht gegen das Gesetz zu handeln. Hier willigt der Unterschreibende ein, dass er für die noch nicht volljährige Person die Begleitung und Aufsicht übernimmt und dabei für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zum Beispiel auch beim Verzehr von alkoholischen Getränken achtet. Mit seiner Unterschrift quittiert er auch die Kenntnis und das Einverständnis der Eltern.

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Gewinnspiele nur in bestimmten Umfeld erlaubt

Für Jugendliche ab 16 gilt logischerweise, dass lediglich Filme ab 18 beziehungsweise solche, die keine Alterskennzeichnung aufweisen, verboten sind. Bei Konzerten gilt das Gleiche wie für die unter 16-Jährigen. Je nach Art und Ort des Konzertes greifen aber natürlich die Jugendschutzbestimmungen für Gaststätten, öffentliche Filmvorführungen, Tanzveranstaltungen sowie natürlich für Alkohol und Tabak.

Die öffentliche Teilnahme an Spielen, bei denen man etwas gewinnen kann, darf übrigens allen Kindern und Jugendlichen nur dann erlaubt werden, wenn es sich um Kirchweihen, Schützenfeste, besondere Märkte oder ähnliche Veranstaltungen handelt und wenn der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.

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