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Weihnachtsdeko vom Nachbarn: Wie viel muss man ertragen?


Lichter-Show
Weihnachtsdeko des Nachbarn: Wie viel ist erlaubt?

Über Geschmack lässt sich streiten. Einer liebt den überlebensgroßen Weihnachtsmann im Vorgarten. Ein anderer kann dem Hype ums Fest nichts abgewinnen. Was müssen Weihnachtsmuffel hinnehmen?

Aktualisiert am 04.12.2023|Lesedauer: 3 Min.
Von dpa-tmn, jb
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Gibt es Grenzen bei Weihnachtsdekorationen? Muss man die grellen Lichter, die vom Nachbarhaus herüberscheinen, in jedem Fall hinnehmen? Generell ist in der gemieteten Wohnung oder im eigenen Haus erlaubt, was gefällt. Auf Nachbarn Rücksicht genommen werden muss hier meistens nicht, wenn dieser die Deko für zu ausgefallen hält. Doch über die Maßen gestört oder sogar gefährdet darf keiner werden.

Weihnachtsbeleuchtung: Kommunale Regeln können Enthusiasten beim Schmücken Grenzen setzen.Vergrößern des Bildes
Weihnachtsbeleuchtung: Kommunale Regeln können Enthusiasten beim Schmücken Grenzen setzen. (Quelle: Carmen Jaspersen/dpa)

Ein Überblick über typische Streitpunkte und wie die jeweiligen Gerichte entschieden haben:

Leuchtdeko

Die Hausfassade ist nicht unmittelbarer Bestandteil der Mietsache. Sowohl Weihnachtsschmuck als auch Lichterketten, die am Fenster befestigt sind, sind erlaubt. Dasselbe gilt für weihnachtliche Leuchtdeko am Balkon beziehungsweise auf der Innenseite (Urteil Landgericht Berlin, Az.: 65 S 390/09). Allerdings muss die Dekoration sicher installiert sein und bei der Anbringung darf die Dämmschicht nicht beschädigt werden. Wichtig ist auch, dass die "elektrische Beleuchtung nicht ständig und dauerhaft in die gegenüberliegende Wohnung scheint", schränkt der Deutsche Mieterbund in Berlin die Erlaubnis ein. Um Mitternacht ins Schlafzimmer blinkende Lichter muss also niemand akzeptieren.

Darüber hinaus sollte die Weihnachtsbeleuchtung nicht heller als die umliegende Beleuchtung sein. Einige Kommunen haben sogar in ihren Satzungen Obergrenzen für die Dauer der Beleuchtung, die erlaubte Helligkeit und die erlaubte Lautstärke festgelegt. Für die weihnachtliche Beleuchtung muss zusätzlich noch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beachtet werden. Denn laut §906 BGB handelt es sich dabei um eine Immission, die niemanden beeinträchtigen darf.

Um die Nachtruhe in der Nachbarschaft zu wahren, sollten die Lichter zu den üblichen Ruhezeiten zwischen 22:00 und 6:00 Uhr ausgeschaltet werden. Hierfür bieten sich Zeitschaltuhren an.

Befestigungen am Haus

Ob kraxelnde Weihnachtsmänner an der Hauswand oder Rentiere, die auf dem Dach stehen – vieles ist möglich. Dabei darf nur niemand gestört oder gefährdet werden. Wichtig ist auch hier, dass die Dekoration sicher und ordnungsgemäß angebracht ist, damit sie bei stärkerem Wind nicht herunter fällt.

Am besten sprechen Mieter vorab mit dem Eigentümer, bevor sie in die Balkonwand bohren. Denn wird das Gebäude beschädigt, dürften Vermieter oder andere Miteigentümer verlangen, dass der Schmuck wieder entfernt und der Schaden fachgerecht behoben wird.

Treppenhaus

Sowohl Nachbarn als auch der Vermieter müssen eine Treppenhaus-Deko nicht ohne Weiteres hinnehmen, sondern können die Entfernung fordern, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Münster (Az.: 38 C 1858/08). Auch weihnachtliche Duftsprays dürfen nicht im ganzen Haus versprüht werden, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf vor einigen Jahren (Az.: 3 WX 98/03). Kerzen im Treppenhaus sind aufgrund der Brandgefahr ohnehin tabu. Denn generell ist das Treppenhaus für die Mieter nur zur Mitbenutzung gestattet. Entsprechend kann hier keiner allein entscheiden, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Es gibt aber auch Ausnahmen. Denn oftmals gestatten Vermieter Ihren Mietern, einen Adventskranz an der Tür zu befestigen. Das bestätigen auch Urteile des Landgericht Düsseldorf (Az.: 35 T 500/98) und des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 25 T 500/89). Bei der Anbringung dürfen allerdings Türen, Fenster oder andere Mietgegenstände nicht beschädigt werden.

Fängt ein Adventskranz allerdings Feuer und es entsteht ein beträchtlicher Schaden in der Wohnung, muss die Gebäudeversicherung des Vermieters für den Schaden aufkommen. Das gilt zumindest dann, wenn den Mietern nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Versicherung kann keinen Regress von den Mietern fordern, sie kann auch nicht verlangen, die Mieter müssten ihre Haftpflichtversicherung einschalten, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 67/06).

Sicherheit geht vor

Selbst wenn sich bei der Treppenhaus-Deko alle Mieter einig sind, sollte sie sicher angebracht sein – sonst droht eventuell doch Ärger. Fällt etwa jemand durch ein Kabel auf dem Treppenabsatz und verletzt sich, dann haftet der Dekorateur.

Sind die Mieter jedoch nicht mit der Dekorierung des gesamten Treppenhauses einverstanden, muss diese entsprechend eingedämmt oder entfernt werden, befand das Amtsgericht Münster (Az.: 38 C 1858/08).

Innerhalb der Wohnung

Bei der Gestaltung ihrer Wohnung haben Mieter großen Spielraum. Das Recht auf individuelle Gestaltungsfreiheit findet jedoch seine Grenzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Wohnung durch die Nutzung Schaden erleidet. So ist etwa bei der Dekoration von Weihnachtsbäumen zu beachten, dass durch den Einsatz von Wunderkerzen eine erhöhte Brandgefahr bestehen kann. "Sicherheit geht vor Besinnlichkeit", sagt der Deutsche Mieterbund. Wer mit offenem Feuer hantiert, sollte nicht zuletzt im eigenen Interesse achtsam sein. Feuerlöscher und Wassereimer sind idealerweise für solche Fälle stets griffbereit.

Verwendete Quellen
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