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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Gesetzlich vorgeschrieben Eigentümerversammlung wegen Corona-Krise verschieben
Berlin/Bonn (dpa/tmn) - Eigentümer kennen das: Mindestens einmal im Jahr muss der Verwalter zur nicht-öffentlichen Eigentümerversammlung laden. Sie ist das oberste Verwaltungs- und Beschlussorgan der Eigentümergemeinschaft. Da jetzt aber soziale Kontakte reduziert werden müssen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, stellt sich die Frage: Was tun?
Kann man die Eigentümerversammlung nicht einfach ausfallen lassen?
Die Eigentümerversammlungen sind gesetzlich vorgeschrieben. Sie müssen in der Regel einmal im Jahr stattfinden - es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist etwas anderes geregelt, zum Beispiel, dass die Eigentümerversammlung nur alle zwei Jahre stattfinden muss, erklärt der Verband Wohnen im Eigentum (WiE).
Der Grund: Die Versammlungen sind wichtig für Eigentümergemeinschaften. Hier werden nicht nur die Maßnahmen für das kommende Jahr beschlossen. Auch der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung wird auf der Eigentümerversammlung verabschiedet.
Allerdings müssen Verwalter und WEGs sich an behördliche Vorgaben oder Verbote halten. Werden Eigentümerversammlungen veranstaltet, obwohl Veranstaltungen untersagt sind, kann dies dazu führen, dass die Beschlüsse anfechtbar sind, warnt der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland). Eine Möglichkeit ist es daher jetzt, die Eigentümerversammlung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Und wenn die Versammlung trotzdem einberufen wird?
Wenn Verwalter oder Eigentümergemeinschaften zu Versammlung einladen, sollten sie in diesem Fall Vorsichtsmaßnahmen treffen, um die Ansteckungsgefahr möglichst gering zu halten. Die Veranstalter sollten darauf achten, dass ausreichend freier Platz im Veranstaltungsraum zur Verfügung steht, damit der empfohlene Sicherheitsabstand zwischen den Anwesenden gewährleistet werden kann, erklärt Wohnen im Eigentum. Um das Risiko einer Ansteckungsgefahr im Rahmen einer Eigentümerversammlung zu minimieren, ist es außerdem ratsam, Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen.
Muss man an der Veranstaltung teilnehmen?
Wer aus Angst um seine Gesundheit nicht an der Eigentümerversammlung teilnehmen möchte, kann schriftliche Vollmachten erteilen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Eigentümer zu einer Risikogruppe gehören, erklärt der VDIV Deutschland. So kann die Versammlung auch mit einem deutlich kleineren Personenkreis stattfinden. Wohnungseigentümer werfen aber am besten zunächst einen Blick in die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung ihrer WEG, denn in ihnen kann es Regeln zur Stimmrechtsübertragung geben, ergänzt Wohnen im Eigentum.
Gibt es Alternativen zur Präsenzveranstaltung?
Grundsätzlich können Eigentümerversammlungen auch als Telefon,- Video- oder Online-Konferenz durchgeführt werden. Allerdings ist das nur möglich, wenn das in der Gemeinschaftsordnung auch entsprechend vereinbart worden ist. In einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften ist es laut VDIV aber bereits heute geübte Praxis, die Eigentümerversammlungen auf diesem Weg durchzuführen.