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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Steuer-Tipp Was Privatvermieter zur Anlage V wissen sollten
Berlin (dpa/tmn) - Wer Einkünfte erzielt, zahlt Steuern. Oder muss zumindest eine Steuererklärung abgeben. Das gilt auch für private Vermieter, unabhängig davon, ob sie Wohnungen vermieten oder dort regelmäßig Gäste unterbringen.
Einnahmen und Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung werden in das Formular Anlage V der Steuererklärung eingetragen. Für jede Immobilie ist ein eigenes Formular auszufüllen. Vermietern wird es in der Steuererklärung vor allem darum gehen, rund um die Immobilie entstandene Ausgaben abzusetzen, um Steuern zu sparen.
Miete nicht zu niedrig ansetzen
Das funktioniert, wenn Eigentümer auf Dauer mit ihrer vermieteten Wohnung Geld verdienen wollen. Es muss eine sogenannte "Überschusserzielungsabsicht" bestehen, wie Carola Fischer von der Bundessteuerberaterkammer erläutert. Kassieren Vermieter nur gelegentlich Miete oder setzen sie diese sehr niedrig an, erkennt der Fiskus Aufwendungen, etwa für Kreditzinsen aus dem Immobilienkauf und Reparaturen, nicht als Werbungskosten an.
Das sollten Vermieter bedenken, die Freunden und Verwandten ein vergünstigtes Dach über den Kopf bieten: Wohnen Angehörige kostenlos, kann der Vermieter keine Ausgaben in Abzug bringen. Bei reduzierter Miete kommt es auf Prozente an.
Werbungskosten können vollständig geltend gemacht werden, wenn Bekannte mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlen. Bei niedrigeren Sätzen wird anteilig gekürzt. Bei "50 Prozent der ortsüblichen Miete kann auch nur die Hälfte der Werbungskosten vom Vermieter abgesetzt werden", rechnet Fischer vor.
Einbußen durch Leerstand gehen auf eigene Kappe
Leerstand ist tückisch. Um daraus entstehende Verluste vom Fiskus anerkannt zu bekommen, ist Vermietungsabsicht nachzuweisen. "Etwa durch Inserate", sagt Anja Hardenberg von der Stiftung Warentest. Fahrten zur Immobilie, zu Besichtigungsterminen oder zur Wohnungsübergabe, seien als Fahrkosten absetzbar - entweder in tatsächlicher Höhe oder als Kilometergeld.
Gabriele Waldau-Cheema, Beratungsstellenleiterin beim Aktuell Lohnsteuerhilfeverein in Arnsberg, macht darauf aufmerksam, dass Vermieter finanzielle Einbußen durch Leerstand auf die eigene Kappe nehmen müssen, wenn ihnen Zeit und Lust für eine Neuvermietung fehlen. Das gleiche gilt, wenn das Geld für eine Renovierung fehlt und die Wohnung deshalb leer bleibt. Mietausfall sei nicht absetzbar, wenn die Vermietungsabsicht fehle.
Das Finanzamt fordert meistens keine Belege an. Dennoch hilft das Sammeln, den Überblick zu bewahren. Denn in die Anlage V sind Beträge und Daten einzutragen. Vorsicht ist bei Einbauküchen angebracht. Sie sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mehr auf einen Schlag abzuschreiben, sondern verteilt auf zehn Jahre (Az.: IX R 14/15).
Untervermietungen unter Anlage V, Zeile 31 angeben
Dicke Posten wie Maklerprovision können genauso geltend gemacht werden wie Kontogebühren. Wichtig ist, solche Werbungskosten "grundsätzlich in dem Jahr steuerlich geltend zu machen, in dem die Rechnung bezahlt wurde", erinnert Fischer. Größere Aufwendungen dürften gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.
Achtung: Verbessern Erhaltungsmaßnahmen den Standard der Immobilie deutlich, kann die Finanzverwaltung die Ausgaben als Herstellungskosten betrachten. Diese werden dann auf die Nutzungsdauer des Gebäudes - normalerweise 40 bis 50 Jahre - verteilt und nicht sofort komplett abgezogen.
Bei dauerhafter oder gelegentlicher Untervermietung, beispielsweise über Onlineportale, ist das Finanzamt ebenfalls mit von der Partie. "Die Einkünfte sind zu versteuerndes Brutto-Einkommen und in der Anlage V Zeile 31 einzutragen", erläutert Waldau-Cheema.
Vermittlungsprovision für Portale, Anzeigen und sogar Geräte, die für die Untervermietung gekauft wurden, werden als Werbungskosten gegengerechnet. Einnahmen bis 520 Euro im Jahr bleiben steuerfrei. Dafür können Vermieter allerdings dann keine Kosten absetzen.
Literatur:
Gabriele Waldau-Cheema: "Steuererklärung für private Vermieter", hrsg. von der Verbraucherzentrale NRW, 224 Seiten, 16,90 Euro, zu beziehen über www.ratgeber-verbraucherzentrale.de, den Buchhandel und die Beratungsstellen