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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Für Sozialversicherte Diese Beitragsbemessungsgrenze gilt aktuell für Sie
Arbeitnehmer zahlen nur bis zu einem bestimmten Gehalt Beiträge in die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Wo die Grenzen liegen.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
- Wie hoch ist die Grenze bei der Rentenversicherung?
- Was gilt in der knappschaftlichen Rentenversicherung?
- Was gilt bei der Arbeitslosenversicherung?
- Wie hoch ist die Grenze bei der Krankenversicherung?
- Wie hoch ist die Bezugsgröße?
- Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge?
- Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze?
Sie kennen es von Ihrer Lohnabrechnung: Monat für Monat fließt ein Teil Ihres Gehalts nicht auf Ihr Konto, sondern in die verschiedenen Sozialversicherungen wie zum Beispiel die Renten- oder Krankenversicherung.
Diese Beiträge werden jedoch nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze erhoben. Diese sogenannte Beitragsbemessungsgrenze ändert sich jedes Jahr. Wir zeigen Ihnen, wovon die Höhe der Rechengrößen abhängt, wo sie aktuell für die verschiedenen Versicherungen liegt und was es mit der Versicherungspflichtgrenze auf sich hat.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welcher Höhe Ihres Einkommens Sie Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung zahlen müssen. Sie entscheidet damit auch über den Höchstbeitrag zur Sozialversicherung.
Der Teil der Einnahmen, der diesen Grenzbetrag übersteigt, ist für die Berechnung der Beiträge unerheblich. Ab diesem Betrag müssen Sie also keine weiteren Sozialabgaben zahlen.
Doch Achtung: Überschreitet Ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze, heißt das nicht, dass Sie gar nicht mehr in Sozialversicherungen wie die Renten- oder Arbeitslosenversicherung einzahlen müssen. Einzige Ausnahme bildet die Kranken- und Pflegeversicherung.
Ist Ihr Einkommen hoch genug, dürfen Sie sich aussuchen, ob Sie statt gesetzlich lieber privat versichert sein wollen. Ab wann das geht, regelt die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt (mehr dazu unten).
Die Bundesregierung passt die Rechengrößen jedes Jahr in der Sozialversicherungs-Rechengrößenordnung an – je nachdem, wie sich die Bruttolöhne und -gehälter entwickelt haben. Steigt das durchschnittliche Einkommen, steigt auch die Beitragsbemessungsgrenze und umgekehrt.
Für die Beitragsbemessungsgrenze gibt es zwei unterschiedliche Werte: einen für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie einen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Wie hoch ist die Grenze bei der Rentenversicherung?
Für die gesetzliche Rentenversicherung gelten folgende Beitragsbemessungsgrenzen:
- 2025: 8.050 Euro/Monat bundesweit (96.600 Euro/Jahr)
- 2024: 7.550 Euro/Monat (90.600 Euro/Jahr) im Westen, 7.450 Euro/Monat (89.400 Euro/Jahr) im Osten
Was gilt in der knappschaftlichen Rentenversicherung?
Für die knappschaftliche Rentenversicherung, in der Beschäftigte im Bergbau versichert sind, gelten folgende Beitragsbemessungsgrenzen:
- 2025: 9.900 Euro/Monat (118.800 Euro/Jahr) bundesweit
- 2024: 9.300 Euro/Monat (111.600 Euro/Jahr) im Westen, 9.200 Euro/Monat (110.400 Euro/Jahr) im Osten
Was gilt bei der Arbeitslosenversicherung?
Für die Arbeitslosenversicherung gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie für die Rentenversicherung:
- 2025: 8.050 Euro/Monat bundesweit (96.600 Euro/Jahr)
- 2024: 7.550 Euro/Monat (90.600 Euro/Jahr) im Westen, 7.450 Euro/Monat (89.400 Euro/Jahr) im Osten
Wie hoch ist die Grenze bei der Krankenversicherung?
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt im Osten wie im Westen gleich hoch:
- 2025: 5.512,50 Euro/Monat (66.150 Euro/Jahr)
- 2024: 5.175 Euro/Monat (62.100 Euro/Jahr)
Wie hoch ist die Bezugsgröße?
Die Bezugsgröße bildet das Durchschnittsentgelt in Deutschland aus dem vorvergangenen Kalenderjahr ab. Sie wird in der Sozialversicherung für verschiedene Berechnungen genutzt.
2025 beträgt die monatliche Bezugsgröße bundeseinheitlich 3.745 Euro. 2024 galten in der Renten- und Arbeitslosenversicherung noch unterschiedliche Werte für Ost und West: Im Westen lag die Bezugsgröße bei 3.535 Euro monatlich, im Osten 3.465 Euro. In der Kranken- und Pflegeversicherung galt schon länger bundeseinheitlich der West-Wert.
Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge?
Wie hoch Ihre Sozialversicherungsbeiträge sind, hängt von der Höhe Ihres Bruttolohns oder -gehalts ab. Sie bemessen sich anhand eines Prozentsatzes, den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel hälftig teilen. Lediglich bei der Pflegeversicherung werden Arbeitnehmer ohne Kind stärker zur Kasse gebeten.
Für das Jahr 2025 gelten folgende Beitragssätze:
- Gesetzliche Rentenversicherung: 18,6 Prozent
- Knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7 Prozent
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 Prozent
- Gesetzliche Krankenversicherung: 14,6 Prozent
- Pflegeversicherung: 3,6 Prozent (für Kinderlose plus 0,6 Prozent)
Die gesetzlichen Krankenversicherungen erheben zudem einen Zusatzbeitrag, den sie selbst bestimmen dürfen. 2024 hatten Dutzende Kassen den Beitrag erhöht. Lesen Sie hier, welche. Auch 2025 wird es wieder Erhöhungen geben, da der durchschnittliche gesetzliche Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent auf 2,5 Prozent steigt.
Gut zu wissen: Ändert sich der bei Ihrer Kasse, können Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Lesen Sie hier, wie Sie dabei genau vorgehen.
Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze?
In der Kranken- und Pflegeversicherung haben Sie ab einem bestimmten Einkommen die Wahl zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und einer privaten Krankenversicherung (PKV). Wie viel Sie dafür verdienen müssen, entscheidet die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), wie es im Fachjargon heißt. Der geläufigere Begriff dafür ist die Versicherungspflichtgrenze.
Im Jahr 2025 liegt diese Grenze bei 6.150 Euro im Monat beziehungsweise 73.800 Euro im Jahr. 2024 waren es noch 69.300 Euro im Jahr beziehungsweise 5.775 Euro im Monat. Wie die Beitragsbemessungsgrenze richtet sich auch die Versicherungspflichtgrenze nach dem Lohnniveau des Vorjahres.
Liegt Ihr Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze, sind Sie automatisch in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Sind Sie privat versichert und rutschen wieder unter die Versicherungspflichtgrenze, können Sie wieder zurück in die gesetzliche Kasse wechseln.
- Eigene Recherche
- bundesregierung.de: "Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024"
- lohn-info.de: "Sozialversicherungsbeiträge 2024"
- finanztip.de: "Aktuelle Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze"