Auf Notfall vorbreiten Welche Paare unbedingt ein Testament machen sollten
In einer Partnerschaft ist die Vorsorge wichtig, um den anderen abzusichern. Für eine Gruppe von Paaren gilt das aber besonders.
Wer als unverheiratetes Paar gemeinsam Wohneigentum kauft, sollte sich für den Notfall absichern. Denn liegt kein Testament vor, kann im Todesfall Ärger auf den verbliebenen Partner zukommen. Darauf weist der Verband privater Bauherren (VPB) hin.
Dann gilt nämlich die gesetzliche Erbfolge, die zunächst gemeinsame Kinder und dann Kinder aus erster Ehe oder die Eltern des verstorbenen Partners begünstigt. Lesen Sie hier, wie die gesetzliche Erbfolge genau aussieht.
Ohne Testament erben automatisch Angehörige
Selbst wenn die Wohnung gemeinsam gekauft wurde, falle der Anteil des Erblassers so an dessen Angehörige und nicht an den verbliebenen Partner, so der VPB. Dieser müsse die Angehörigen dann auszahlen, sofern er sich das leisten kann.
Dieser Situation können Paare entgehen, indem sie sich in Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben einsetzen. So wird der eigene Anteil an der Immobilie an den anderen Partner übertragen.
Nachteil bei der Erbschaftssteuer bleibt
Ungünstig bleibt aber der Umstand, dass Unverheiratete im Gegensatz zu Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern einen wesentlich geringeren Freibetrag bei der Erbschaftsteuer haben, aktuell nur 20.000 Euro.
Der darüber hinausgehende Wert des Immobilienteils muss versteuert werden. In welcher Höhe, lesen Sie hier. Und zudem könnten Angehörige den Angaben zufolge oft trotzdem noch ihren Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil steht enterbten Angehörigen zu. Er beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Wie er sich berechnet, lesen Sie hier.
Nießbrauchsrecht einräumen
Eine weitere Möglichkeit, einem hinterbliebenen Partner die Wohnung zu erhalten, sei, diesem im Testament ein Wohnungs- oder Nießbrauchsrecht einzuräumen. Um eventuelle Schenkungs- oder Erbschaftsteuern kommt man laut VPB aber trotzdem nicht herum. Bei Nießbrauch gilt zudem eine Sonderregel. Lesen Sie hier, wie diese aussieht.
- Erbschaftsteuer- und Schenungsteuergesetz (ErbStG)
- Nachrichtenagentur dpa-tmn