Rechte als Arbeitnehmer Abfindung: Nach wie viel Zeit im Job bekommt man sie?
Eine Kündigung trifft Arbeitnehmer hart. In manchen Fällen haben Sie aber dann Anspruch auf eine Abfindung. Wann dies der Fall ist, erfahren Sie hier.
Oft passiert es, dass Arbeitnehmer selbst nach langjähriger Tätigkeit in einem Unternehmen entlassen werden. Das führt zu Frust. Viele plädieren dann auf eine Abfindung, also eine einmalige Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes und den Wegfall der damit verbundenen Verdienstmöglichkeit. Doch ab wie vielen Jahren Tätigkeit hat man Anspruch auf eine Abfindung? Wir klären auf.
Nach wie viel Zeit im Job eine Abfindung möglich ist
Voraussetzung für eine Abfindung ist, dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt und dass auf das Recht der Klage gegen die Kündigung verzichtet wird.
Um einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu haben, können folgende Regelungen gelten:
- Gesetzliche Regelung des Kündigungsschutzgesetzes
- Tarifvertragliche Vereinbarungen
- Arbeitsvertragliche Vereinbarung
Die gesetzliche Regelung ist die niedrigste Stufe für den Anspruch auf eine Abfindung. Im § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist geregelt, dass es für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit eine Ausgleichszahlung gibt. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestehen. Der gesetzliche Anspruch auf eine Abfindung besteht somit ab dem sechsten Monat.
Bei den tarifvertraglichen Vereinbarungen kommt es auf die jeweiligen Regelungen an. Hier vereinbaren die Tarifpartner – Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften – ab wie vielen Jahren eine Abfindung gezahlt wird. Diese darf jedoch nicht schlechter ausfallen als die gesetzliche Regelung.
Wichtig: Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Kleinbetriebe mit maximal zehn Vollzeitbeschäftigten. Die Abfindung fällt nach §34 Einkommensteuergesetz (EStG) unter "außergewöhnliche Einkünfte".
Für bestimmte Arbeitnehmergruppen werden individuelle Arbeitsverträge abgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Vorstandsmitglieder sowie leitende Angestellte. Ein wichtiger Punkt hierbei sind Vereinbarungen über Abfindungszahlungen. Auch hier gilt, dass mindestens die gesetzliche Mindestregelung eingehalten werden muss. Erfolgt bei diesen Personen eine betriebliche Kündigung, wird ein sogenannter Aufhebungsvertrag vereinbart.
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So berechnen Sie Ihre Abfindung
Die Höhe der gesetzlichen Abfindung ist im § 1a Abs. 2 KSchG geregelt. Demnach wird für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Monatsgehalt gezahlt. Für angebrochene Jahre mit mindestens sechs Monaten wird ein volles Jahr gerechnet.
So sieht eine Beispielrechnung aus:
- Betriebszugehörigkeit: 2 Jahre und sieben Monate
- Bruttomonatsgehalt: 3.000 Euro
- Abfindung im Betrieb je Jahr: 1.500 Euro
- Abfindungsbetrag insgesamt: 4.500 Euro
In Tarifverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen können höhere Abfindungsbeträge vereinbart werden.
- Gesetze-im-internet.de: "Kündigungsschutzgesetz"
- gesetze-im-internet.de: "§34 EStG - außerordentliche Einkünfte im EStG"
- Eigene Recherche