Begründung nicht erforderlich Bei Nebenkostenabrechnung haben Mieter Kontrollrecht
Berlin (dpa/tmn) - Viele Mieter haben die Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2019 erhalten. Hat der Vermieter die Abrechnung vorgelegt, haben Mieter das Recht die Abrechnung zu überprüfen, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).
Beanstandungen muss der Mieter bis zum Ablauf des 12. Monats vorbringen, nachdem er die Abrechnung erhalten hat. Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Mieter sich immer so lange Zeit lassen darf, die Abrechnung zu beanstanden, sondern legt lediglich den Zeitpunkt fest, ab wann keine Einwände mehr möglich sind. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte der Mieter laut Mieterbund die Abrechnung daher umgehend nach Erhalt prüfen und dem Vermieter seine Einwände mitteilen.
Dazu hat der Mieter das Recht die Originalrechnungen in den Büroräumen des Vermieters oder des Verwalters einzusehen. Der Mieter darf eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. Er kann die beauftragte Person auch zur Belegeinsicht bevollmächtigen. Verweigert der Vermieter die Einsichtnahme, kann der Mieter eine eventuelle Nachzahlung laut Mieterbund ablehnen.
Neben den Rechnungen hat der Mieter auch das Recht auf Einsicht in die Zahlungsbelege, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 118/19). Mit Hilfe dieser Belege kann der Mieter die Berechtigung der Beträge überprüfen, die er zahlen soll.
So kann er kontrollieren, ob die Rechnungsbeträge wie in der Abrechnung ausgewiesen beglichen und nicht etwa Kürzungen vorgenommen oder Preisnachlässe vereinbart worden sind. Ein besonderes Interesse muss der Mieter dafür nicht darlegen. Das allgemeine Interesse, die Abrechnung zu kontrollieren, genügt bereits.