Haftungsfalle für Kunden Was tun, wenn die Geldkarte weg ist?
Berlin (dpa/tmn) - Karte statt Scheine: Immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher verzichten beim Zahlen ihrer Einkäufe auf Bargeld. Nach einer Analyse der Bundesbank wurden 2020 noch 61 Prozent aller Einkäufe im stationären Handel bar bezahlt. 2011 lag dieser Anteil noch bei 82 Prozent.
Eigentlich sind Kredit- und Girokarten sicher, ohne PIN kann die Karte in der Regel nicht genutzt werden. Doch was, wenn die Karte verloren geht und das Konto trotzdem erleichtert wird - obwohl die Nummer sicher verwahrt war? Dann bleiben Kunden mitunter auf dem Schaden sitzen. Antworten auf wichtige Fragen:
Was tun, wenn die Karte weg ist?
DerBundesverband Deutscher Bankenrät, "unverzüglich zu handeln" und die Karte oder den Zugang zum Online-Banking sperren zu lassen. Das geht über den Sperrnotruf mit der Rufnummer 116 116, die rund um die Uhr erreichbar ist. Ansonsten kann auch die eigene Bank die Karte sperren.
Ab dem Zeitpunkt der Sperrung haftet der Kunde oder die Kundin nicht mehr für eventuelle Schäden. Um im Zweifel aber auch nachweisen zu können, dass die Geldkarte gesperrt wurde, ist es ratsam, die Uhrzeit, das Datum und die Person, mit der man das Telefonat geführt hat, zu notieren, erklärt Rechtsanwalt Anwalt Achim Tiffe.
Wird gestohlenes Geld in jedem Fall ersetzt?
Entscheidend hierfür ist, dass Betroffene ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind, erklärt Achim Tiffe. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGBParagraf 675l) sind Verbraucherinnen und Verbraucher verpflichtet, "unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen."
Werden diese Sorgfaltspflichten nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt, bekommen Betroffene ihr Geld im Schadenfall zurück. Grobe Fahrlässigkeit ist allerdings ein weiter Begriff und kann von Fall zu Fall sehr unterschiedlich ausgelegt werden.
Und wer haftet für Schäden?
Regelungen hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Laut Paragraf 675l BGB ist die unverzügliche Meldung des Verlustes oder eines Schadens erste Pflicht von Betroffenen. Die Bank darf dann lautParagraf 675vbei verloren gegangenen oder gestohlenen Zahlungsinstrumenten und sonstiger missbräuchlicher Verwendung eines Zahlungsinstruments nur bis zu 50 Euro vom Kunden verlangen, mit der Bedingung, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Ein Problem: Banken berufen sich in der Praxis oft auf den sogenannten Anscheinsbeweis, hat Rechtsanwalt Achim Tiffe beobachtet. Das heißt: Geldinstitute gehen oft davon aus, dass ihr System so sicher sei, dass die Kundin oder der Kunde grob fahrlässig gehandelt haben muss. In solchen Fällen werde ein Schaden oft nicht ersetzt.
Was gilt beim Online-Banking?
Die gute Nachricht: Der Anscheinsbeweis gilt oft nicht für Online-Banking. Durch dieZahlungsdienste-Richtlinieder Europäischen Union (PSD2) wurden Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt. Nicht autorisierte Zahlungen können zurückerstattet werden.
Auch beim mobilen Zahlen über das Smartphone sind Kartendaten besser geschützt. Hier werden nicht die eigentlichen Kartendaten gespeichert und an den Händler übertragen, sondern nur eine virtuelle Kartennummer. Damit können die Daten auch nicht so einfach ausgespäht und für Betrugsversuche missbraucht werden.
Um zu verhindern, dass es überhaupt zu solch einem Verlust kommt, ist es wichtig, die Karte gut aufzuheben und niemals gemeinsam mit der Geheimzahl aufzubewahren. Zugangsdaten zum Online-Banking sollten ebenfalls nicht im Geldbeutel mitgetragen werden.