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Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Wer ist für ein Grab verantwortlich, wenn dessen Erwerber stirbt?
Eine Grabstelle zu betreuen, ist für viele Angehörige eine emotionale Angelegenheit, doch bedeutet es auch einige Mühe und Arbeit. Die Friedhofsordnung gibt etwa vor, wie ein Grab auszusehen hat. Man muss Blumen pflanzen, gießen – das Grab gepflegt aussehen lassen. Dazu kommen die Kosten für die Grabnutzung. Diese wird oft für 20 bis 30 Jahre im Voraus bezahlt, manchmal aber auch jährlich.
Dazu kommen manchmal Friedhofsverwaltungs- oder -unterhaltungsgebühren an die Gemeinde oder Kirche. Insgesamt kann ein Grab zwischen 70 und mehreren Hundert Euro pro Jahr kosten.
Ein Leser stellte uns nun die Frage: Wer ist für ein Grab verantwortlich, wenn der ursprüngliche Erwerber verstirbt? Wer muss die Pflege des Grabs übernehmen, wer gegebenenfalls die Nutzungs- und Verwaltungsgebühr bezahlen?
Friedhofsordnung entscheidend
Aufschluss gibt ein Blick in die Friedhofsordnung. Dort ist geregelt, wer auf den sogenannten Nutzungsberechtigten des Grabs folgt, wenn dieser verstirbt. In der Regel ist das zunächst der Ehepartner beziehungsweise gesetzlich eingetragene Lebenspartner oder jemand, der "in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft" gelebt hat.
Gibt es keinen Partner, geht das Nutzungsrecht auf die volljährigen Kinder oder Enkelkinder über. Gibt es auch niemanden in diesem Verwandtschaftsverhältnis, berufen sich die Friedhofsordnungen oft auf die sogenannte zweite und dritte Ordnung der Erbfolge: Das sind die Eltern des Erblassers, Geschwister, Neffen und Nichten, anschließend Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins. Lesen Sie hier mehr zur Erbfolge.
Gibt es mehrere Erben einer Ordnung – eine sogenannte Erbengemeinschaft –, ist häufig festgelegt, dass der Älteste die Pflege und die Kosten der Grabstelle übernehmen muss. Auch ist denkbar, dass sich die Erben die Pflege teilen oder sich auf eine Person einigen müssen.
Sonderfall: Vertrag mit dem Friedhof oder Testament
Alternativ hat der Erwerber eines Grabs zu Lebzeiten die Möglichkeit, eine andere ihm nahestehende Person für die spätere Grabpflege zu benennen, die nicht dem Verwandtschaftsgrad der Erbfolge entspricht. Dafür muss er einen Vertrag mit der Friedhofsverwaltung schließen – und die nahestehende Person muss einverstanden sein.
Umgekehrt gilt auch: Liegt kein solcher Vertrag vor, kann ein Verwandter nicht einfach die Grabpflege für sich beanspruchen. Erst im März 2024 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden, dass nicht der jüngere Sohn die Nutzungsrechte am Grab seiner Eltern und seines älteren Bruders bekommt, sondern entsprechend der Friedhofsordnung die Witwe des Bruders (AZ 6 K 3116/22).
Alternativ kann der Erblasser in einem Testament eine bestimmte Person mit der Grabpflege betrauen und ihr zu diesem Zweck Geld hinterlassen. Das kann dann zum Beispiel auch eine Gärtnerei oder die Gemeinde sein.
- Lesen Sie auch: Das passiert mit Ihrem Erbe, wenn Sie kein Testament schreiben
- Streit droht: Was Sie zur Erbengemeinschaft wissen sollten
Im Zweifel übernimmt das Sozialamt die Kosten
Gibt es weder Erben, noch wurden per Vertrag oder Testament andere Vereinbarungen getroffen, springt in der Regel die Gemeinde für die Grabpflege ein. Wurde sie im Nachlass nicht bedacht, steuert das Sozialamt das nötige Geld bei. Nach Ablauf der Ruhezeit wird das Grab dann aufgelöst.
- Friedhofsordnungen der Städte Berlin und München
- erbrechtsiegen.de: "Grabpflege: Wer muss das Grab pflegen?"
- ergo.de: "Wer pflegt das Grab?"
- finanztip.de: "Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?"
- gabot.de: "Aeternitas: Grabnutzungsrecht wird nicht vererbt"
- Eigene Recherche