Untervermietungs-Trick Hartz-IV-Empfänger dürfen zu teure Wohnung behalten
Hartz-IV-Empfänger
Die Klägerin mietete 2010 ein freistehendes Wohnhaus in Aachen. Dem Jobcenter war die Kaltmiete mit 380 Euro zu hoch. Angemessen seien 252 Euro pro Monat. Das Jobcenter wollte daher schon die Umzugskosten nicht zahlen.
Die Hartz-IV-Empfängerin argumentierte, sie könne einen Pkw-Stellplatz für 130 Euro monatlich untervermieten. Im Ergebnis blieben dann nur Kosten von 250 Euro übrig. Das Jobcenter meinte dagegen, die Untervermietung führe zwar zu anrechenbaren Einkünften, ändere aber an den Wohnkosten nichts.
Verrechnung erlaubt
Das BSG gab nun im Grundsatz der Hartz-IV-Empfängerin recht. Die Einnahmen durch Untervermietung seien mindernd auf die Wohnkosten anzurechnen. Das gelte nicht nur für untervermietete Zimmer, sondern auch für einen Pkw-Stellplatz, wenn dieser Bestandteil des Mietvertrags sei.
Nach dem Kasseler Urteil sollten Hartz-IV-Empfänger Untervermietungen möglichst schon vor dem Umzug regeln. Andernfalls können sie leicht auf den Umzugs- und Renovierungskosten sitzen bleiben. Auch bei den laufenden Mieten liegt das Risiko bei den Arbeitslosen, sollte die Untervermietung nicht wie beabsichtigt gelingen. Wie teuer die Miete sein darf, hängt vom ortsüblichen Niveau ab.