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Untervermietung: Hartz-IV-Empfänger dürfen zu teure Wohnung behalten


Untervermietungs-Trick
Hartz-IV-Empfänger dürfen zu teure Wohnung behalten

Von afp, t-online
Aktualisiert am 07.08.2014Lesedauer: 1 Min.
Wohnungen von Hartz-IV-Empfängern dürfen unter bestimmten Umständen zu teuer seinVergrößern des Bildes
Wohnungen von Hartz-IV-Empfängern dürfen unter bestimmten Umständen zu teuer sein (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Hartz-IV-Empfänger

Die Klägerin mietete 2010 ein freistehendes Wohnhaus in Aachen. Dem Jobcenter war die Kaltmiete mit 380 Euro zu hoch. Angemessen seien 252 Euro pro Monat. Das Jobcenter wollte daher schon die Umzugskosten nicht zahlen.

Die Hartz-IV-Empfängerin argumentierte, sie könne einen Pkw-Stellplatz für 130 Euro monatlich untervermieten. Im Ergebnis blieben dann nur Kosten von 250 Euro übrig. Das Jobcenter meinte dagegen, die Untervermietung führe zwar zu anrechenbaren Einkünften, ändere aber an den Wohnkosten nichts.

Verrechnung erlaubt

Das BSG gab nun im Grundsatz der Hartz-IV-Empfängerin recht. Die Einnahmen durch Untervermietung seien mindernd auf die Wohnkosten anzurechnen. Das gelte nicht nur für untervermietete Zimmer, sondern auch für einen Pkw-Stellplatz, wenn dieser Bestandteil des Mietvertrags sei.

Nach dem Kasseler Urteil sollten Hartz-IV-Empfänger Untervermietungen möglichst schon vor dem Umzug regeln. Andernfalls können sie leicht auf den Umzugs- und Renovierungskosten sitzen bleiben. Auch bei den laufenden Mieten liegt das Risiko bei den Arbeitslosen, sollte die Untervermietung nicht wie beabsichtigt gelingen. Wie teuer die Miete sein darf, hängt vom ortsüblichen Niveau ab.

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