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Auszahlung von Resturlaub bei Kündigung: Was steht mir zu?


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Arbeitsrecht
Bekomme ich den Resturlaub bei einer Kündigung ausgezahlt?


Aktualisiert am 27.09.2023Lesedauer: 3 Min.
Der Anspruch auf Resturlaub ist vom Kündigungstermin abhängig.Vergrößern des Bildes
Der Anspruch auf Resturlaub ist vom Kündigungstermin abhängig. (Quelle: McPHOTO/imago-images-bilder)
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Wer seinen Job kündigt, hat oft noch Anspruch auf Urlaub. Doch wie viel davon steht Ihnen bis zum letzten Arbeitstag zu? Und ist auch eine Auszahlung möglich?

Alles hat ein Ende, auch der eigene Job. Als Arbeitnehmer haben Sie dabei oft noch einige Urlaubstage übrig. Doch keine Angst – diese verfallen nicht, wenn Sie gekündigt haben oder Ihr Chef das Arbeitsverhältnis beendet hat.

Vielmehr haben Sie Anspruch darauf, Ihren Resturlaub zu nehmen. Unter bestimmten Umständen können Sie sich den Resturlaub auch auszahlen lassen. t-online zeigt Ihnen, wann das möglich ist und wie viel Geld Sie in diesem Fall bekommen.

Muss mir mein Arbeitgeber den Resturlaub gewähren?

Ja. Sie haben als Arbeitnehmer bei einer Kündigung ein Recht darauf, Ihren Resturlaub zu nehmen. Das regelt das sogenannte Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Darauf sollten Sie auf jeden Fall pochen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie gekündigt haben oder Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet hat.

Wenn Sie keine Zeit haben sollten, den Resturlaub zu nehmen – etwa bei einer fristlosen Kündigung oder wenn Ihr Arbeitgeber Sie bis zu Ihrem letzten Arbeitstag braucht –, können Sie sich den Resturlaub auch auszahlen lassen (siehe unten).

Resturlaub bei Kündigung mit Freistellung: Wenn Ihr Arbeitgeber Sie für die restliche Arbeitszeit unwiderruflich freistellt, können Ihre Urlaubstage mit der Freistellung verrechnet werden. Das geht allerdings nur, wenn Sie den Urlaub in Form von Urlaubsentgelt ausgezahlt bekommen (siehe unten).

Kann ich mir den Resturlaub bei Kündigung auszahlen lassen?

Sollten Sie keine Zeit mehr haben, den Urlaub zu nehmen, können Sie ihn sich auch auszahlen lassen. Das nennt man auch Urlaubsabgeltung. Dies stellt aber eher die Ausnahme dar – Ihr Chef wird in den allermeisten Fällen versuchen, Ihnen den Resturlaub zu gewähren, weil er so Geld spart.

Eine Urlaubsabgeltung müssen Sie bei Ihrem Chef einfordern. Er zahlt Ihnen sogenanntes Urlaubsentgelt.

Gut zu wissen: Das Urlaubsentgelt sollten Sie nicht mit dem Urlaubsgeld verwechseln. Letzteres ist eine freiwillige Zahlung Ihres Arbeitgebers, auf das Sie keinen gesetzlichen Anspruch haben.

Sie können diese Zahlung jedoch mit Ihrem Chef im Arbeitsvertrag festhalten. Wenn Sie kündigen, kann Ihr Arbeitgeber eine geleistete Zahlung unter bestimmten Fällen zurückverlangen. Doch oft sind solche Forderungen nicht rechtens.

Sind Sie krankgeschrieben und werden gekündigt, bevor Sie wieder arbeitsfähig werden, haben Sie auch in diesem Fall Anspruch darauf, dass Ihr gesetzlicher Urlaub abgegolten wird. Sofern nicht anders vereinbart, gilt das auch für den Zusatzurlaub.

So berechnen Sie Ihr Urlaubsentgelt

Grundlage für die Berechnung des Entgelts ist Ihr durchschnittliches Bruttogehalt der vergangenen 13 Wochen. Um das zu berechnen, multiplizieren Sie Ihr Monatsgehalt mit 3 (vorausgesetzt Ihr monatliches Gehalt ist in den vergangenen drei Monaten gleich hoch geblieben).

Die Formel zum Berechnen des Urlaubsentgeltes lautet: Bruttolohn (der vergangenen 13 Wochen) x Resturlaub (in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (der vergangenen 13 Wochen)

  • Ein Beispiel: Sie verdienen 2.000 Euro brutto im Monat, haben noch 8 Tage Resturlaub und eine übliche Fünf-Tage-Woche. In diesem Fall entsprechen 13 Wochen 65 Arbeitstagen. Ihr Anspruch auf ein Urlaubsentgelt liegt dann bei einer Höhe von: 6.000 Euro x 8 / 65 = 738,46 Euro.

Beachten Sie: Die Formel zum Berechnen gibt Ihnen nur einen Näherungswert. In der Realität kann Ihr Urlaubsentgelt leicht davon abweichen.

Wie berechne ich den Resturlaub bei Kündigung?

Wie viele Resturlaubstage Ihnen zustehen, ist vom Kündigungstermin abhängig. Wenn Sie innerhalb der ersten sechs Monate im Kalenderjahr kündigen, steht Ihnen für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.

Die Formel zur Berechnung des Resturlaubs lautet: (Gearbeitete Monate / 12) x Jahresurlaubsanspruch in Monaten.

  • Ein Beispiel: Sie haben 30 Urlaubstage im Kalenderjahr, noch keinen davon genommen und zum 31. März gekündigt. Sie haben also drei Monate gearbeitet. Ihnen steht so noch ein Resturlaub von 7,5 Tagen zu.

Diese Regel gilt bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte

Anders sieht es aus, wenn Sie zwischen Juli und Dezember kündigen oder gekündigt werden. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage. Wenn Ihnen laut Arbeitsvertrag mehr Urlaubstage zustehen, haben Sie in der Regel ein Recht auf den vollen Urlaubsanspruch. Rechtlich handelt es sich dabei aber um ein Entgegenkommen Ihres Arbeitgebers.

Ausnahme: Eine Ausnahme gilt bei einer sogenannten "pro rata temporis"-Klausel im Vertrag. Diese besagt, dass der Urlaub nur anteilig gewährt wird – Ihnen steht aber mindestens der gesetzlich festgelegte Urlaub zu.

Die Regelungen für die zweite Jahreshälfte gelten nur, wenn Sie bereits seit Jahresbeginn bei dem Unternehmen beschäftigt waren. Ansonsten gilt die anteilige Regelung (siehe oben).

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • arbeitsrechte.de
  • advocado.de
  • personio.de
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