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Polizisten töteten 1365 Tiere mit der Dienstwaffe


Stuttgart
Polizisten töteten 1365 Tiere mit der Dienstwaffe

Von dpa
05.03.2022Lesedauer: 2 Min.
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Ein Polizist trägt eine Pistole am Gürtel. (Quelle: Oliver Berg/dpa/Symbolbild/dpa-bilder)

Ein Reh, das nach einem Unfall noch am Straßenrand leidet, entlaufene Kühe und Schafe, ein gefährlicher Hund, der einen Menschen angreift: Fast vier Mal täglich setzt im Südwesten im Schnitt irgendwo ein Polizist seine Schusswaffe ein, um ein gefährliches, krankes oder verletztes Tier zu töten. Das Innenministerium verzeichnete für das vergangene Jahr 1365 solcher Fälle, wie die Deutschen Presse-Agentur in Stuttgart erfuhr. 2020 waren es 1174 Fälle. Auch in den Jahren 2019 (1215 Fälle) und 2018 (1139) lag die Zahl unter dem aktuellen Stand.

Viel seltener kommt die Schusswaffe gegen Menschen zum Einsatz. Nur acht Mal schossen Polizisten im Jahr 2021 auf Menschen, vier davon wurden verletzt, einer kam ums Leben. In 2020 schoss die Polizei 13 Mal auf Menschen, drei starben, acht wurden verletzt.

Beim tödlichen Schuss im vergangenen Jahr ging es um einen häuslichen Streit in Freudenstadt: Eine Frau wählte nach den Polizeiangaben von damals den Notruf, weil ihr Lebenspartner sie geschlagen haben soll. Mehrere Streifen rückten bei dem Einsatz im Juni zu dem Mehrfamilienhaus aus, wo sie die Frau mit ihrem Lebenspartner und einem Kleinkind antrafen. Der 45-jährige Mann ging nach Polizeiangaben unvermittelt mit einem Messer auf die Einsatzkräfte los. Ein Polizist habe ihn gewarnt, dass er im Notfall schießen werde. Trotzdem soll der 45-Jährige versucht haben, den Beamten anzugreifen. Der Polizist zog die Waffe und feuerte. Der 45-Jährige starb trotz Wiederbelebungsversuchen noch in seiner Wohnung.

Der Schusswaffengebrauch durch die Polizei sei nur innerhalb der engen Grenzen des Polizeigesetzes zulässig und dürfe nur als Ultima Ratio zur Anwendung kommen, sagte ein Sprecher des Innenministeriums. Polizeibeamte müssten "das jeweils mildeste zur Verfügung stehende Mittel" einsetzen. Die Entscheidung über die Anwendung von unmittelbarem Zwang treffe die jeweilige Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte grundsätzlich einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

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