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Inspekteurs-Affäre in Baden-Württemberg: Teilsieg für Kommissarin bei Zivilprozess


Zivilprozess in Stuttgart
Inspekteurs-Affäre: Kommissarin bekommt teilweise Recht

Von dpa
03.08.2023Lesedauer: 2 Min.
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Oliver Schlotz-Pissarek (m), Vorsitzender Richter am Landgericht Stuttgart, verkündet im Landgericht Stuttgart ein Zivilprozessurteil rund um die Nötigung des Polizei-Inspekteurs. (Quelle: Christoph Schmidt/dpa)
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Die Inspekteurs-Affäre in Baden-Württemberg schlägt weiterhin hohe Wellen: Die Kommissarin, die ihn anzeigte, zog auch gegen die Anwältin des Inspekteurs vor Gericht.

Die Polizistin, die den Strafprozess gegen den Inspekteur der Polizei wegen sexueller Nötigung anstieß, hat in einem damit verbundenen zivilrechtlichen Verfahren einen Teilsieg errungen. Am Donnerstag wurde am Landgericht die Entscheidung verkündet. Dabei ging es um die Frage, ob bestimmte Äußerungen und Behauptungen in einer Presseerklärung, die die Verteidigung des Inspekteurs im Strafprozess verteilt hatte, zulässig waren. Dies waren aus Sicht der Zivilkammer mehrere Inhalte der Stellungnahme nicht – etwa weil damit die Privatsphäre der Polizistin verletzt worden sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dem Antrag der Polizistin auf einstweilige Verfügung gegen die Anwältin des Inspekteurs habe man teilweise stattgegeben, teilweise habe man ihn zurückgewiesen, erklärte der Vorsitzende Richter Oliver Schlotz-Pissarek. Der Richter stellte klar, dass der Strafprozess wegen sexueller Nötigung in dem zivilrechtlichen Verfahren keine zentrale Rolle gespielt habe – sondern nur die Frage, ob die Äußerungen in der Erklärung presserechtlich zulässig gewesen seien oder nicht. Man habe die Aussagen zudem zum konkreten Zeitpunkt des Prozessbeginns gewürdigt. "Mag sein, dass heute manche Dinge anders zu sehen wären," so der Richter.

Zu Beginn des Strafprozesses hatte die Verteidigerin des Inspekteurs im Gerichtssaal eine Erklärung an Journalisten verteilt. Wegen dieser Erklärung hat die Polizistin eine einstweilige Verfügung gegen die Verteidigerin beantragt. In der Erklärung wurde der Kommissarin etwa vorgeworfen, bewusst ältere und höher gestellte Männer gesucht zu haben, um die Kontakte zu ihrem eigenen Vorteil auszunutzen. Sie habe zudem mehrfach der Polizei die Unwahrheit über die Kneipennacht gesagt. Außerdem stand in einer Passage, dass sie zu einem älteren, verheirateten Vorgesetzten im Innenministerium ein intimes Verhältnis gepflegt habe.

Polizistin muss zwei Fünftel der Verfahrenskosten tragen

Einen Teil der Aussagen hielt die Zivilkammer für nicht zulässig – und sprach am Donnerstag eine Unterlassungsverfügung gegen die Anwältin des Inspekteurs aus. Falls sie die Aussagen und Behauptungen weiterhin verbreite, drohten ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Haftstrafe, sagte der Richter.

Die Polizistin erhielt aber längst nicht in allen Punkten Recht. So habe man ihren Vorwurf, sie sei durch die Erklärung identifizierbar gemacht worden, als unzulässig und nicht hinreichend bestimmt zurückgewiesen, so der Richter. Die Aussage in der Erklärung, die Polizistin habe Beweismittel vernichtet, sei zudem unstrittig wahr und zulässig – weil die Polizistin nachweislich einen WhatsApp-Verlauf von ihrem Handy gelöscht habe.

Die Polizistin muss nun zwei Fünftel der Verfahrenskosten tragen, die Anwältin des Inspekteurs drei Fünftel. "Beide Seiten haben jeweils gewonnen und verloren", fasste der Richter das Urteil zusammen. Die beiden Kontrahenten erschienen nicht persönlich vor Gericht.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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