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Gericht: Quarantäne für dreijähriges Kind rechtswidrig


Münster
Gericht: Quarantäne für dreijähriges Kind rechtswidrig

Von dpa
12.05.2021Lesedauer: 2 Min.
Eine Statue der JustitiaVergrößern des Bildes
Die Statue der Justitia steht mit einer Waage und einem Schwert in der Hand. (Quelle: Arne Dedert/dpa/Symbolbild/dpa-bilder)
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Das Verwaltungsgericht Münster hat eine 21-tägige Quarantäne-Anordnung der Stadt Lengerich für ein dreijähriges Kind für rechtswidrig erklärt. Der Junge besuchte eine Kindertagesstätte, in der er am 27. April Kontakt zu einem anderen Kind hatte, das am 29. April positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Daraufhin hatte der Kreis Steinfurt als Untere Gesundheitsbehörde am 1. Mai gegenüber der Mutter mündlich die häusliche Quarantäne des Kindes bis zum 18. Mai angeordnet. Die Stadt Lengerich erließ am 2. Mai die entsprechende schriftliche Ordnungsverfügung.

Die Stadt erklärte: Der Formulierung nach sei hier zwar insgesamt (ab Kontakt) eine 21-tägige Quarantänefrist angeordnet worden. Um Missverständnisse zu vermeiden, würden in Lengerich ab dem 10. Mai Ordnungsverfügungen mit einer 14-tägigen Quarantänefrist versehen. Es erfolge aber eine automatische Fristverlängerung auf bis zu 21 Tage, falls kein Nachweis über einen negativen Coronatest vorliege.

Die Richter in Münster sahen das anders. Sie gaben dem Eilantrag des Kindes mit dem Beschluss vom 11. Mai (Az.: 5 L 307/21) statt und erklärten die Ordnungsverfügung für rechtswidrig, soweit eine häusliche Quarantäne über den 11. Mai hinaus angeordnet worden sei. Die Stadt habe zudem keine "tragfähigen Ermessenserwägungen" angestellt, so das Gericht.

Nach der Corona-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen soll die Quarantäne in der Regel nach 14 Tagen enden, gerechnet ab dem letzten Tag des Kontaktes zur positiv getesteten Person. Zwar sehe die Verordnung grundsätzlich vor, im Einzelfall von der Regeldauer abzuweichen. Hierzu seien der Ordnungsverfügung der Stadt aber keine Ermessenserwägungen zu entnehmen. Insbesondere könne der Ablauf der Quarantäne ohne weitere Begründung nicht von einem negativen PCR-Test abhängig gemacht.

Liege vor dem Ende der 14-tägigen Quarantäne einer symptomlosen Kontaktperson kein positiver PCR-Test vor, sei davon auszugehen, dass das Risiko einer Weiterverbreitung des Virus infolge einer Infektion in einem nicht mehr rechtfertigenden Maß reduziert sei. Es könne dann kein negativer Test für die regelhafte Beendigung der Quarantäne nach 14 Tagen verlangt und die Quarantäne vorsorglich bis zu dessen Vorliegen aufrechterhalten werden.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, Beschwerde kann innerhalb von zwei Wochen bei Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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