Münster OVG: Keine politsche Verfolgung wegen Wehrdienstentzug
Ein Asylbewerber aus Syrien, der in seinem Land bereits seinen Wehrdienst geleistet hat und den Einzug als Reservist befürchtet, hat in Deutschland keinen Anspruch auf einen Flüchtlingsstatus. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am Montag entschieden. Der Kläger aus Frechen hatte Syrien 2015 verlassen und befürchtete, dass er vom syrischen Regime wegen des Wehrdienstentzugs politisch verfolgt würde. Dafür sieht das OVG aber keinen Grund. Syrien habe während des Bürgerkriegs zwar Wehrdienstverweigerer strafrechtlich, aber nicht politisch verfolgt (Az.: 14 A 3439/18.A).
"Nachdem sich die militärische Situation zugunsten des syrischen Staates konsolidiert habe, sei eine gewandelte Praxis von Wehrdienstentziehern zu beobachten", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Sie würden nicht mehr strafrechtlich bestraft, sondern "unverzüglich eingezogen und militärisch eingesetzt". Darin sieht das Gericht eine Bestätigung seiner bisherigen Linie.
Der Europäische Gerichtshof hatte im November 2020 in einem Urteil davon gesprochen, dass Wehrdienstentzieher in Syrien nach einer "starken Vermutung" aus politischen Gründen mit einer Strafverfolgung rechnen müssten. Das sieht das OVG nach wie vor anders und verweist auf die Bewertung der aktuellen Lage in dem Bürgerkriegsland. Ähnlich wie der EuGH hatte das OVG Berlin-Brandenburg in einem Urteil am 29. Januar 2021 argumentiert (Az.: 3 B 109/18). Die Richter in Münster schlossen sich dem laut Mitteilung ausdrücklich nicht an und änderten damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln.
Der Senat hat keine Revision zugelassen. Dagegen ist Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht möglich.