Kiel Nicht erfüllte Impfpflicht: Keine automatischen Sanktionen
Beschäftigte in Pflege, Krankenhäusern, Arztpraxen, Eingliederungshilfe und Rettungsdiensten müssen bis Dienstag nachweisen, dass sie gegen das Coronavirus geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden sollen. Wer dies nicht kann, wird nach Angaben des Gesundheitsministeriums in Kiel aber nicht automatisch mit einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verhängt. Zur Umsetzung der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die bundesweit in Kraft tritt, im Land hat das Ministerium Leitlinien herausgegeben.
Demnach muss zunächst der Fall dem jeweiligen Gesundheitsamt gemeldet und ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden. So dürfen betroffene Mitarbeiter auch nach Dienstag in den Einrichtungen vorerst weiterarbeiten, bis die Prüfung ihres Falls abgeschlossen ist. Dann trifft das Gesundheitsamt eine Ermessensentscheidung und kann im Einzelfall ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen.
Weder ein solcher Verwaltungsakt noch die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes haben den Leitlinien zufolge eine unmittelbare Wirkung auf das Anstellungsverhältnis der betroffenen Person. Letztlich entscheidet also der Arbeitgeber über den weiteren Umgang mit dem jeweiligen Beschäftigten. Wer die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, darf ab Mittwoch in den betroffenen Einrichtungen aber nicht neu anfangen.