Bundesgerichtshof Urteil gegen Arzt wegen verbotener Sterbehilfe rechtskräftig

Ein Mediziner wird nach einem assistierten Suizid wegen Totschlags verurteilt. Eine Revision gegen die Entscheidung des Landgerichts Essen ist nun beim Bundesgerichtshof erfolglos.
Im Fall eines assistierten Suizids ist ein Urteil des Landgerichts Essen zu drei Jahren Haft gegen einen Arzt rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision des Mediziners gegen das Urteil wegen Totschlags verworfen, wie der BGH in Karlsruhe nun mitteilte.
Im Februar 2024 war der damals 81 Jahre alte Arzt aus Datteln im Kreis Recklinghausen in Essen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Angeklagte hatte einen Freispruch gefordert.
Patient war nicht zu frei verantwortlicher Entscheidung fähig
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hatte einem psychisch kranken Mann aus Dorsten im August 2020 eine tödliche Infusion gelegt. Das Ventil hatte der 42-Jährige anschließend selbst geöffnet.
Laut Essener Urteil war der Patient aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung aber nicht in der Lage, die Tragweite seines Handelns zu erfassen und frei verantwortlich zu entscheiden. Der BGH stellte nach Überprüfung der Entscheidung fest, dass es keine Rechtsfehler gebe und bestätigte die Verurteilung.
Der Patient hatte viele Jahre an paranoider Schizophrenie gelitten, kämpfte laut Essener Gericht auch gegen Wahnvorstellungen und Depressionen. Der Arzt soll das auch erkannt, die Sterbehilfe aber trotzdem durchgeführt haben. "Sein primäres Ziel war es, einer schwer kranken und leidenden Person den Wunsch zu sterben zu erfüllen - aus Mitleid", hieß es damals bei der Urteilsbegründung.
Patientenschützer fordert gesetzliche Klarstellung
"Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt, dass das Strafrecht bereits Schutzkonzepte für Menschen beim assistierten Suizid bereithält", erklärte der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch. Es brauche aber eine gesetzliche Klarstellung.
"Es gilt, das Handeln des einzelnen Sterbehelfers strafrechtlich in den Blick zu nehmen", erläuterte Brysch. "Sein Tun erfordert höchste Sachkunde." Er habe zweifelsfrei sicherzustellen, dass der Suizid selbstbestimmt gewünscht wird und die Entscheidung ohne Einfluss sowie Druck seitens Dritter zustande kommt.
Dazu fehlten jedoch ausreichende Instrumente. "Um die Autonomie der Sterbewilligen zu wahren, muss die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung grundsätzlich unter Strafe gestellt werden", forderte Brysch. "Denn wo Geld fließt, geht die Selbstbestimmung verloren."
- Nachrichtenagentur dpa