Gerichtsentscheid Vorfahrtsberechtigter schneidet Kurve: Muss er mithaften?
Eine Kreuzung, ein Wartepflichtiger, der losfährt und ein Autofahrer mit Vorfahrt – es kommt zum Unfall. Klare Sache? Nein, auch eigentlich klare Verkehrssituationen können kompliziert werden.
Ein Wartepflichtiger darf in eine Kreuzung nur einfahren, wenn er dabei niemanden in Gefahr bringt oder schädigt. Schneidet allerdings ein anderer Pkw mit Vorfahrt im Kreuzungsbereich so stark die Kurve, dass es zum Unfall kommt, muss dieser mithaften. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Mannheim (Az.: 1 S 29/20), auf das der ADAC hinweist.
Vorfahrtsberechtigter hat Mitschuld
Ein Autofahrer mit Vorfahrt fuhr auf eine Kreuzung zu, an der er links abbiegen wollte und blinkte. Von dort fuhr im gleichen Moment ein eigentlich wartepflichtiges Auto an, das nach rechts wollte. Der Linksabbieger schnitt die Kurve aber so stark, dass er in den Fahrbereich des anderen Autos kam und mit diesem kollidierte. Dennoch forderte er vollen Schadenersatz vom Wartepflichtigen. Sein Argument: Der andere hätte warten müssen, bis die Kreuzung frei ist. Dessen Versicherung verweigerte aber eine Zahlung, da sie im starken Schneiden der Kurve die Unfallursache sah. Es ging vor Gericht.
Das entschied auf eine hälftige Verteilung des Schadens. Wenn jemand mit Vorfahrt die Kurve so stark schneidet, dass es noch im Bereich der Kreuzung zu einem Unfall kommt, muss sich auch ein Vorfahrtsberechtigter eine Mitschuld anrechnen lassen. Grundsätzlich muss sich aber ein Wartepflichtiger genau vergewissern, niemanden in Gefahr zu bringen oder zu schädigen, wenn er in eine bevorrechtigte Straße einfährt. Daher musste er die andere Hälfte des Schadens übernehmen.
- Nachrichtenagentur dpa