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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Verkehrsregel erklärt Wer sich nicht an "Anlieger frei" halten muss
Können auch andere Personen als Anwohner Anlieger sein? Gerichte haben entschieden, wie die Regel auszulegen ist.
Ein rundes Verbotsschild – weißer Grund mit rotem Rand – sperrt normalerweise Straßen für den Durchfahrtsverkehr für Fahrzeuge aller Art. Oft allerdings gibt das Zusatzschild "Anlieger frei" die Fahrt ausschließlich für Anlieger frei. Denn generell werden Anliegerstraßen zur Verkehrsberuhigung geschaffen.
Für andere Verkehrsteilnehmer ist die Straße gesperrt, wenn sie dort nicht wohnen, arbeiten, geschäftlich zu tun haben oder als Besucher gelten.
Wer gilt als "Anlieger"?
Als Anlieger gelten alle, die ein berechtigtes Interesse haben, in die Straße zu fahren – die also ein Anliegen haben. Wörtlich kommt der Begriff Anlieger in Paragraf 45 der StVO zwar nicht vor. Allerdings haben Gerichte entschieden, dass darunter alle Personen zu verstehen sind, die mit den Grundstückseigentümern oder Bewohnern der Straße in Beziehung treten wollen.
Wer also einen Verwandten oder Bekannten besucht oder ihn abholen möchte, der gilt als Anlieger und darf die Straße rechtmäßig nutzen und dort parken. Auch wer in die Straße fährt, weil er als Patient zum Arzt oder als Klient zum Anwalt möchte oder Gast eines Hotels in der Straße ist, darf dies tun. Es sei denn, dies ist durch andere Verbotsschilder untersagt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht urteilte außerdem, dass es dabei unerheblich ist, ob etwa ein Praxisbesuch zustande kommt. Die Absicht ist ausreichend. Erkennt jemand bei der Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück, dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er sogar ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Nach dem Richterspruch sind demnach selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers zum Einfahren berechtigt.
Wer ist kein Anlieger?
Wer die Straße allerdings nur als Abkürzung nutzt oder dort ohne triftigen Grund parkt, also eben nicht mit den Anliegern in einer Beziehung steht, der begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Bei einer Polizeikontrolle haben Ausreden oft kurze Beine. Die Behauptung: "Ich wollte einen Bekannten in dem gelben Haus da vorn besuchen", kann teuer werden. Denn wer nicht glaubwürdig darlegen kann, wen er wirklich aufsuchen will, dem droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 75 Euro.
Für Pkw und motorisierte Zweiräder werden mindestens 20 Euro fällig. Selbst Radfahrer, die das Verkehrsverbot missachten, müssen mit einer Verwarnung von immerhin 15 Euro rechnen.
- Nachrichtenagentur dpa
- Eigene Recherche